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als die Verbindung zwischen den entstehenden Sondergewalten und der staatlichen Zentralgewalt. Wir müssen aber betonen, daß die Amter nicht deshalb erblich geworden sind, weil sie nach Lehensrecht vergeben worden sind; das Lehenswesen gibt die Struktur eines Staates an, ist aber nicht an und für sich eine nach einer bestimmten Seite bin wirkende Kraft. Für die Struktur des Lehenswesens und Lehensstaates, mag sie auch noch so locker sein, ist kennzeichnend, daß die Lehen und alle damit verbunde- nen Rechte grundsätzlich von der Zentralgewalt hergeleitet wer- den 20). Dadurch wird das Lehenswesen der Amterverwaltung sehr ähnlich, Lehensstaat und Xmterstaat sind grundsätzlich moni- stisch und nicht dualistisch. Doch darf die staatsrechtliche Be- deutung des Lehenswesens nicht überschätzt, aber auch nicht übersehen werden, daß bei der Auflösung der Staatsgewalt das Lehenswesen häufig vorhanden ist. An und für sich bedeutete es aber kür die tatsächlichen politischen Verhältnisse wenig 1). Dagegen gab es einer Zentralgewalt, die über Macht verfügte, und den Staat straffer organisieren wollte, eine gute Rechtsgrundlage für die Erweiterung ihrer Macht, so wie es auch den zersetzenden Faktoren Mittel für ihre Ziele gewährte.
Kraftvolle Herrscher haben die Verwaltung immer so be- stellt, wie sie es für notwendig erachteten. Ob die Verleihung dann in der Form von Lehen vor sich ging, war von geringer Bedeutung, der Amtscharakter konnte trotzdem bestehen bleiben. Ein Beispiel dafür sind wohl auch die deutschen Herzogtümer, die seit Konrad I. und Heinrich I. als etwas Ursprüngliches, nicht vom König Hergeleitetes galten, was seinen Ausdruck in der Be- zeichnung Stammesherzogtum findet. Diese wurden durch das Lehensband mit der Zentralgewalt verbunden, es wurde aber auch durch das Lehen eine Gewalt abgeleitet. Nicht selten wurden im 10.— 12. Jahrh. Herzoge usw. abgesetzt, was auf den Amtscha- rakter ebenso hinweist, wie die Tatsache, dasz die Könige bei ihrem Regierungsantritt ihre Herzogtümer abgaben. Im übrigen soll man verzichten, eine genaue Scheidung zwischen Amt und Lehen, die oft gar nicht stark voneinander verschieden waren, durchführen zu wollen, beides und daneben die Eigenberechti- gung war vorhanden, schließlich aber war der rechtliche Cha- rakter nicht allein für die politischen Maßnahmen entscheidend und diese bestimmten das politische Leben der Nation. Das Reich selbst war eine Herrschaftsorganisation, die wesentlich auf dem


