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festen Formen gefunden haben, wirken sich die Persönlichkeiten viel mehr aus als in einem Staate, dessen Verfassung und Ver- waltung ganz festgelegt ist. Deutschland hatte damals eine ganze Reihe von ganz ungewöhnlich bedeutenden Herrschern, die den Staal mit ihrem Willen und ihrer persönlichen Kraft erfüllt und zusammengehalten haben. Sie verstanden es, die Menschen an sich zu binden und aus persönlichen Treueverhältnissen ein trag- fähiges politisches System zu machen. Ihnen standen aber auch im Reichsgut umfangreiche Mittel zur Verfügung, die dem König wirkliche Macht sicherten. Es ist ihnen aber nicht gelungen, eine wirklich ihren Zweck erreichende Staatsverwaltung einzurichten, die Kirche, die diese Aufgabe vorzüglich besorgen sollte, wurde dem König im Investiturstreit durch die Aufhebung des Eigen- kirchenrechtes entzogen. Nach dem Wormser Konkordat war das Verhältnis der Bischöfe zum König ähnlich dem der weltlichen Fürsten 2s). Sie alle standen in einem persönlichen Treueverhält- nis zum König, das vielfach eng und stark war, das man aber nicht als Amt und auch nicht als Lehen bezeichnen kann, obwohl Elemente von beiden vorhanden waren.

Die Struktur eines Staates wird gewöhnlich erst dann ganz kler, wenn die staatliche Gewalt verfällt, dann wird sie in den Rissen und selbstständig werdenden Teilen sichtbar. Da mit dem Verfall der staatlichen Gewalt im westlichen Teil des fränkischen Reiches die Durchdringung des Staates durch das Lehenwesen verbunden war, gilt im allgemeinen das Lehenwesen als zer- selzendes Element, als Ursache des Verfalles 2).

Das Eindringen des Lehenswesens in das Staatsrecht bedeu- tel, dab öffentliche Amter und Funktionen als Lehen aufgefaßt wurden. Mit den Amtern und Funktionen waren Einkünfte, ge- wöhnlich Grundbesitz verbunden; es ist dann die Auffassung zur Herrschaft gelangt, als seien die Amter, die Ausübung von staat- lichen Verwaltungsaufgaben und staatlichen Hoheitsrechten an den zur Ausstattung des Amtes gehörigen Grundbesitz gebunden, als sei dieser das Primäre. Die Amter gingen häufig vom Vater aul den Sohn über, wurden allmählich von den Familien der In- haber angeeignet. So ergab sich eine Zersetzung der staatlichen Verwaltung, eine Auflösung in kleinere staatsähnliche Gebilde. Weil für die Verleihung eines Amtes aber die Form der Beleh- nung üblich wurde, sind die Amter selbst den Lehen gleich ge- halten worden. Das Band zwischen Lehensherrn und Vasallen galt