Einzelbild herunterladen

N

geleitet, das Gericht wurde zum größten Teil in den Hundert- schaften als Volksgericht ausgeübt, und neben dem Grafengericht ist das Volksgericht bis ins hohe Mittelalter erhalten geblieben 2). In Deutschland gibt es von Anfang an immer die selbständige Gemeinde, die gewisse staatliche Funktionen versieht und deren Rechte nicht vom Staat abgeleitet werden ee). Die Einführung der fränkischen Schöffengerichtsbarkeit ist bei den Bayern, Ale- mannen und Sachsen nicht voll geglückte). Die Einrichtung der missi ist in Deutschland nie durchgedrungen 25), jedenfalls sehr rasch verfallen, die Pfalzgrafen haben schon im 9. Jahrhundert ihre Bedeutung verloren 28). Ein staatliches Steuerwesen ist in Deutschland bis zum hohen Mittelalter nicht nachweisbar 20%. Die Kapitulariengesetzgebung, die einheitliche Reichsgesetzgebung hört in Deutschland auf, sobald das fränkische Reich geteilt wurde, während sie im Westen noch etwa 50 Jahre weiter geht und trotz des Verfalles der Staatsgewalt noch hervorragende Lei- stungen aufzuweisen hat. Die deutschen Stämme, wenn man sie auch nicht als unmittelbare Träger politischer Rechte bezeich- nen soll, blieben als starke Einheiten bestehen und die Länder konnten spälerhin Träger politischer Stammesgedanken und Be- wahrer kultureller Stammeseigenheiten werden, obwohl sich Län- der und Stämme nicht voll deckten und es die königliche Zentral- gewalt der fränkischen Herrscher war, die durch die schriftliche Aufzeichnung der Stammesrechte nicht wenig zur Ausbildung der Stämme überhaupt beigelragen hal er). Deutschland ist Frän- kisches Eroberungsland, in das fränkische Einrichtungen über- kragen wurden, das bedeutet aber nicht, daß sie dort ebenso voll- ständig durchgedrungen waren und das öffentliche Leben be- herrschten. Man kann daher nicht sagen, dafs die Grundlagen, aus denen der Staat in Frankreich und Deutschland im Mittel- aller erwachsen ist, im frühen Mittelalter die gleiche Stufe der ntwicklung erreicht hätten, man kann ferner erst recht nicht T. Kern zustimmen, wenn er meint, daß Frankreich in seiner staatlichen Entwicklung um 950 hinter Deutschland stand. Gewißß aber war Deutschland um 950 seinem Nachbarn als politische Macht überlegen. Nach dem Verfall des 9. Jahrhs. har sich Deutschland im 10. Jahrh. zur führenden politischen Macht des christlichen Abendlandes erhoben. Das bedeutet frei- lich nicht, daß die staatlichen Einrichtungen mit diesem Aufstieg Schritt hielten. In einem Staat, dessen Einrichtungen noch keine