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schen Reich eingegliedert worden. Wohl ist auch hier das kul- turelle, römische Erbe nicht völlig verschwunden, aber im rechts- rheinischen Teil hat es nur in geringem Maße fortgelebt s). Die geste einer romanischen Bevölkerung lebten zumeist in ganz untergeordneten Verhältnissen und vermochten nirgends dem po- litischen und gesellschaftlichen Leben den Stempel aufzudrük- ken is). Die deutschen Diözesen schließen sich mit wenigen Aus- nahmen nicht an römische Verwaltungsgrenzen an 160, die Kirche ist hier nicht in dem Ausmaß Vermittler einer römischen Tra- dition wie in Frankreich gewesen. Für Württemberg, wWo ausge- zeichnete Untersuchungen vorliegen), ist nachgewiesen, daß das Nachleben römischer Einrichtungen sehr gering war und die Christianisierung ebenso wie in Bayern vom fränkischen Reiche aus eingeleitet und durchgeführt worden ist. Es gibt im ganzen um 260 von den Deutschen besetzten Gebiet kein einziges Bistum, Augsburg, Konstanz, Basel, Straßburg, Speier, Worms, Mainz und Würzburg haben es kirchlich unter sich aufgeteilt. Das Chri- stentum ist in Deutschland rechts des Rheins nicht unmittelbares römisches Erbe. Selbst im linksrheinischen Gebiet, wo die Be- selzung später und weniger gewaltsam vor sich ging, haben rö- mische Einrichtungen nur in geringem Maße fortgelebt. Wohl sind die römischen Städte als Siedlungen zumeist erhalten ge- blieben, aber die tiefgehenden Veränderungen in ihrer Topogra- phie, die Einschränkungen und Verlegungen des Sitzes lassen er- kennen, daß die gesellschaftliche Funktion dieser Siedlungen und damit das gesellschaftliche System überhaupt ganz anders gewor- den istis). Im bayrischen dux lebt nicht ein römischer Verwal- tungsbeamter fort, er ist ein fränkischer Amtsherzog 10). Für das bayrische Herzogsgeschlecht der Agilolfinger wird die Möglich- keit fränkischen Ursprungs besprochen 20). Das römische Recht hal in Deutschland nicht fortgelebt. Der römische Staatsgedanke war also nicht ein Fundament des deutschen Staates wie des französischen. Es fragt sich jetzt noch, ob und wie weit der frän- kische Staat die Grundlage des deutschen Staates geworden ist. Die Grafen, die wir in Deutschland finden, wurden nicht in eine bestehende Verwaltungsorganisation eingeschoben, sondern durch sie sollte erst eine zentralstaatliche Verwaltung überhaupt ein- gerichtet werden. Der Graf hatte keinen staatlichen Beamten un- ter sich. Das germanische Gerichtswesen ist ursprünglich nicht schlechthin staatlich, d. h. von der staatlichen Zentralgewalt ab-


