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überholt oder traf er schon von 70 Jahren nicht zu? In einer Zeit, die den Willen hat, neue Grundlagen für Staat und Gesellschaft zu suchen, ist die Erörterung solcher Fragen nicht überflüssig. Von historischer Seite wird der Gegensatz zwischen romanischer und germanischer Staatsform angezweifelts), weil auch der ro- manische Zentralismus ein historisches Produkt war. Man hat vielmehr von einem zeitlichen Unterschied in der staatlichen Entwicklung gesprochen. O. Hintze hat, ausgehend von der Frage der Entstehung der modernen Staatsministerien gesagt), daß un- sere politische Entwicklung um fast 300 Jahre jünger sei als die der Westmächte. F. Kern meinte), daß Deutschland um 1250 allerdings in seiner staatlich-politischen Entwicklung gegenüber Frankreich zurückgeblieben sei, daß es aber um 950 einen Vor- sprung gehabt hätte. Er führt dieses Zurückbleiben auf die schäd- liche Italienpolitik der deutschen Kaiser zurück. Hintze und Kern haben gemeinsam, daß sie den Unterschied zwischen Deutsch- land und Frankreich für einen zeitlichen Abstand in einer im übrigen gleichgerichteten Entwicklung halten, während er nach Ficker grundsätzlich wäre.

Vergleichen wir die Entwicklung in Deutschland und Frank- reich, so müssen wir zuerst hervorheben, daß beide Staaten die Tradition Karls d. G. tragen), daß sie beide zur romanisch- germanischen Völkerfamilie des mittelalterlichen Abendlandes gehören, dab für beide die gleichen Elemente, römische Tradi- tion, Christentum und germanische staatsbildende Kraft entschei- dend waren?). Freilich bedeutet die Gleichheit der Elemente nicht die Gleichheit der Entwicklung. Wie zwei chemische Verbindun- gen, die die gleichen Elemente, jedoch in verschiedenen Men- gen verhältnissen der Atome enthalten, als verschiedene Produkte in Erscheinung treten, so ist es auch mit den Staaten des christ- lichen Abendlandes. Was für Italien gilt, gilt nicht in gleicher Weise kür Spanien oder Frankreich, was für die romanischen Länder richtig ist, trifft nicht ohne weiteres für Deutschland zu. Daß die karolingische Gesetzgebung für West- und Ostfranzien die gleiche war, bedeutet noch nicht, daß auch die rechtlichen Zustände die nämlichen gewesen seien. Westfränkische Einzel- urkunden dürfen nicht ohne weiteres als Quellen für deutsche Verhältnisse verwendet, die politische Entwicklung im deutschen Reich darf nicht als geradlinige Fortsetzung der merowingischen und karolingischen Verfassung genommen werden.