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von einer staatlichen Zentralgewalt ableiten, sondern Eigenrecht besitzen, daß also in Deutschland von einem Dualismus, einer doppelten Quelle der öffentlichen Rechte gesprochen werden kann, zum Unterschied vom Monismus etwa in Frankreich.
Gewiß ist die Verfassung des deutschen Reiches das Er— gebnis einer augenblicklichen politischen Lage, man kann aber doch die Frage aufwerfen, ob dieser Dualismus wirklich nur ein Durchgangsstadium der politischen Entwicklung ist, das nicht liel im deutschen Wesen verwurzelt ist und im Interesse des deulschen Volkes überwunden werden sollte, oder ob wir in ihm den Ausdruck einer nationalen Eigenart des deutschen Volkes zu sehen haben. Diese Frage ist nicht neu, solange es ein Reich gegeben hat oder von ihm gesprochen worden ist, hat immer das Verhältnis des Reiches zu den Ländern eine Rolle gespielt. Man hat Vergleiche mit anderen Ländern angestellt und geglaubt, einen Gegensatz zwischen der germanischen und romanischen Staatsauffassung vor sich zu haben. Bismarck hat selbst vom „deulschen Trieb nach Sonderung in engen Verbänden“ gespro- chen t). J. Ficker hat diesem Gedanken vor 70 Jahren in der Weise Ausdruck gegeben), daß er vom„römischen Staatsge- danken“ sprach,„der, eine Abstufung von oben nach unten, einen einheitlichen Mechanismus“, der„im Staatshaupt gipfelnd durch die vielgegliederte Hierarchie eines bis auf die untersten Stufen abhängigen Beamtentums, bis zu der regierten Volksmasse hin- abreicht“, kennt,„aber keine selbsttätige Beteiligung am Staate von unten hinauf, keine Sonderberechtigung im Staate, welche nicht vom Staate selbst verliehen wäre.“ Er sagt weiter:„Ein zentralisiertes Reich mag immerhin die angemessenste Staats- sorm sein für abgelebte Völker, wo der Höhepunkt der Entwick- lung überschritten ist“,... aber„nicht für jugendfrische, le- benskräflige Stämme.“ Die Karolinger haben den Versuch zur Errichtung eines zentralistischen Staates gemacht, während Kö- nig Heinrich I. die Stämme und Stammländer als tragende Ele- mente anerkannt und die genügende Kraft des Ganzen mit mög— lichst freier Bewegung der einzelnen Glieder zu vereinigen suchte. Das gab eine Staatsform, die dem Teile alle Rechte ließ, soweit sie und ihre Ausübung nicht den Interessen des Gesamtstaates zuwiderliefen.
Intspricht dieser Gegensatz, den Ficker anschaulich ge- zeichnet hat, der Wirklichkeit oder ist er falsch, ist er heute


