Einzelbild herunterladen

zen

Euer Magnifizenz! Hochansehnliche Festversammlung! Liebe Kommilitonen!

Die Verfassung des Reiches Bismarcks, dessen Gründung wir heute nach schönem akademischen Brauch feiern, ist 80 eigenartig, daß sie in kein allgemeines Schema recht hineinpas- sen will. Das Reich hatte einen Kaiser, der zugleich König von Preußen war, aber die Bundesstaaten waren und blieben wirk- liche Staaten, es gab einen Reichstag und daneben einen Bundes- rat, der Kanzler war Vertrauensmann des Kaisers und nicht des Reichstages. Man kann diese Eigenart als eine in der politi- schen Lage von 1871 begründete Unvollkommenheit der staat- lichen Entwicklung bezeichnen, man ist ja gewohnt, im zentra- lisierlen Einheitsstaat nach dem Muster Frankreichs das Ziel der innerstaatlichen Entwicklung zu sehen. Wer das Staatsrecht mit den Augen der liberalen Staatslehre des ausgehenden 19. Jahrhs. belrachtet, wird zweifellos diese Unvollkommenheit schwer emp- linden, er wird sie vielleicht als historisch begründet entschul- digen, aber in ihr doch eine Zwischenstufe zum Zentralstaat er- kennen, der einfacher und leichter regierbar ist und deshalb un- verkennbare Vorteile gegenüber der Mannigfaltigkeit und Viel- heil, aber auch Eigenwilligkeit der staatlichen Gebilde, die im deutschen Reiche vereinigt sind, besitzt.

Die Verfassung von 1919 sieht in entscheidenden Punkten eine Uberlragung staatlicher Rechte an das Reich vor, spricht nicht mehr von Bundesstaaten, sondern von Ländern, läßt aber diesen gleichwohl so weitgehende Rechte in Gesetzgebung und Verwaltung, daß sie auch weiterhin als Staaten anzusehen sind.

Das Wesentliche an der deutschen Verfassung, auf das es uns heute ankommen soll, ist, daß die Länder ihre Rechte nicht