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— Kartellgericht Nichtigkeitserklärung zu beantragen. Durch die Bezeichnung als Kartellverordnung wird auch klar zum Ausdruck gebracht, daß diese verwaltungsrechtlichen Rechts- sätzo sich nicht erstrecken auf Einzelunternehmungen, wie ein- zelne Aktiengesellschaften, mögen diese auch als Großunter- nehmen von größter volkswirtschaftlicher Bedeutung sein und mag auch ihre Unterstellung unter Reichsaufsicht nach den Beschlüssen des Salzburger Juristentags de lege ferenda gleich- Falls wünschenswert erscheinen.
Der geltenden Kartellverordnung:) unterfallen nur gesell- schaftliche Zusammenschlüsse von selbständigen Unternehmern, so daß damit auch die Trusts ausscheiden und ebenso auch kon- zernmäßige Gebilde, bei welchen das Moment der Selbständig- keit fehlt. Es ist auch weiter im Einklang mit der Rechtspre- chung des Reichsgerichts daran festzuhalten, daß die Verfol- gung einer Marktbeeinflussung durch den betreffenden Unter- nehmenverband Voraussetzung für das Eingreifen der Kartell- verordnung bildet.
Eine Ergänzung hat die Kartellverordnung von 1923 er- fahren durch die Kartellnotverordnung, wie man den 5. Ab- schnitt der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930, der von der Verhütung un wirtschaftlicher Preisbiudun- gen handelt, bezeichnen kann. Es werden durch diese auch Preisbindungen der zweiten Hand und versteckte Kartelle, ins- besondere Reverssysteme, den Vorschriften der Kartellverord- nung von 1923 unterstellt. Andererseits wird der Reichsregie- rung eine erweiterte Eingriffsmöglichkeit bei Verpflichtungen über Preisstellungen gegeben, wobei nicht eine Gefährdung des Gemeinwohls oder der Gesamtwirtschaft vorliegen muß, son- dern bereits die Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit bei Er- zeugung oder Verkehr mit Waren oder Leistungen oder die Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in volks- wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise genügt. Die Reichs- regierung kann kartellistische Abmachungen für nichtig er- klären, ohne daf dabei— wie nach der Kartellverordnung von 1923— ein Angehen des Kartellgerichts erforderlich wäre. Ge- gen das Eingreifen der Reichsregierung sind so gut wie keine Rechtsgarantien gegeben.
) wenn man von ihrem 5 10 absieht.


