das in einem Erwerbsgeschäft arbeiten soll, dessen Erträgnisse den Gesellschaftern in Gestalt der Dividende zufließen. Wohl können nach dem Gesetz den Gesellschaftern auch noch Ne- benleistungen irgendwelcher Art an die Gesellschaft auferlegt werden, jedoch hat man dabei nur an Leistungen von unter- geordneter Bedeutung im Verhältnis zur Kapitaleinlage gedacht. Bei der Einheitskartell-GmbH. ist dieses Verhältnis vollkom- men verschoben. Die Aufbringung von Kapital tritt ganz in den Hintergrund. Die Gesellschaft soll ja auch hier dem Kar- tellzweck dienen, etwa den Absatz der ganzen Produktion der Mitglieder vermitteln. Deshalb überragen hier die Kartellpflich- ten, wie z. B. die zur Ablieferung der gesamten Produktion an die zentrale Absatzstelle, die hier als Neben- oder Sonderlei- stungen den Gesellschaftern auferlegt werden, an wirtschaft- licher Bedeutung weit die Kapitaleinlage.
Die Frage nach den rechtlichen Organisationsformen für die in Rede stehenden Wirtschaftsgebilde, die seither uns be- schäftigt, gehört dem Gebiete des Privatrechts an und war des- halb unter Heranziehung von Bestimmungen des bürgerlichen und des Handelsrechts zu erörtern.
Angesichts der in manchen Fällen ungeheuer großen volks- wirtschaftlichen Bedeutung dieser Träger wirtschaftlicher Macht tritt daneben noch die überaus wichtige Frage, ob und inwie- weit Sätze des öffentlichen Rechts den Staat ermächtigen, in die Betätigung dieser Machtkörper zur Wahrung volkswirt- schaftlicher Belange und im Interesse der Allgemeinheit ein- zugreifen. Derartige Bestimmungen hat die Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. No- vember 1923 gebracht, wenn sich daneben auch in derselben— in nicht zu billigender Verquickung von öffentlichem und Pri- vatrecht— Vorschriften privatrechtlichen Charakters finden. Die Bezeichnung dieser Verordnung als Kartellverordnung, die sich— in Abweichung von der offiziellen Benennung— völlig eingebürgert hat, ist insofern nicht zu beanstanden, als es tat- sächlich in der Hauptsache die Kartelle im wirtschaftlichen Sinne sind, die durch sie einer Aufsicht des Staates unter- stellt werden, wobei insbesondere dem Reichswirtschaftsmini- ster die Befugnis gegeben ist, bei einer Gefährdung der Ge- samtwirtschaft oder des Gemeinwohls einzuschreiten und unter anderem bei dem— durch die Verordnung neu geschaffenen


