es sich stets um gesellschaftliche Zusammenschlüsse handelt, so kommen für sie auch nur gesellschaftliche Rechtsformen in Betracht. Von diesen begegnen aber auch die verschieden- sten Arten wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der nichtrechtsfähige und der rechtsfähige eingetragene Verein, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dazu gesellt sich als eine kunstvolle Schöpfung der juristischen Praxis die soge- nannte Doppelgesellschaft, bekannt vor allem als die Rechts- form des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats. Von einer Doppelgesellschaft kann man um deswillen sprechen, weil hier einmal ein Gesellschaftsvertrag des bürgerlichen Rechts ab- geschlossen wird und außerdem noch ein Gesellschaftsvertrag, durch den eine juristische Person, eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ins Leben gerufen wird. In dem ersteren wird die Organisation des Kartells fest- gelegt und es werden die spezifischen Kartellpflichten der Kar- tellmitglieder, wie etwa die Verpflichtung zur Ablieferung ihrer ganzen Produktion an das Kartell und zur Unterlassung des unmittelbaren Verkaufs an Dritte normiert, während die ju- ristische Person dieser bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft als Organ dient, als ihre Vermögensträgerin und Prozehvertreterin fungiert und vor allem als Verkaufsstelle für Produkte der Kar- tellmitglieder allein den Absatz derselben vermittelt. Für diese Organgesellschaft, die Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein kann, ist es eigentümlich, daß sie nur im Dienst des Kartells steht und daher— im Gegensatz zu der Regel— keinen eignen Gewinn erstrebt.
Als das ebenfalls in der Praxis herausgearbeitete Gegen- stück zu dieser Doppelgesellschaft erscheint die Einheitskartell- GmbH. Bei ihr wird das ganze Kartell in die Form einer Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung gekleidet, deren Satzungen nicht nur die Organisation des Kartells, sondern auch die Nor- mierung der Kartellpflichten der Kartellmitglieder als Gesell- schafter enthalten.
Dabei wird aber die Form der Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung hier zu einem wirtschaftlichen Zweck verwandt, den man bei der Schaffung dieser Gesellschaftsart nicht im Auge gehabt hat. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ja auch zunächst gedacht als eine Kapitalgesellschaft, bei welcher von den Gesellschaftern ein Kapital aufgebracht wird,


