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Tochtergesellschaft, wie man die herrschende und die be- herrschte Gesellschaft nennt, ergeben sich äußerst schwierige Probleme. Wie, wenn etwa die Tochtergesellschaft ihrerseits Aktien der Muttergesellschaft erwirbt. Darf sie dann als deren Aktionärin mit diesen Aktien in der Generalversammlung der Muttergesellschaft stimmen? Oder erscheint dies infolge der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesell- schaft, weil diese damit wirtschaftlich eine Einheit bilden, ge- rade so unzulässig, wie eine Abstimmung der Muttergesell- schaft selbst in ihrer Generalversammlung mit eignen Aktien? In letzterem Sinn entscheiden allerdings die Anhänger der Einheitstheorie, aber man wird demgegenüber doch daran fest- halten müssen, daß) Mutter- und Tochtergesellschaft für die. rechtliche Betrachtung nicht als Einheit erscheinen, so daß die Abstimmung der Tochtergesellschaft mit Aktien der Mut- tergesellschaft in deren Generalversammlung grundsätzlich für zulässig zu erachten ist. Auch bei einem Widerstreit der In- teressen der Mutter- und der Tochtergesellschaft können sich schwierige Komplikationen ergeben. Wenn etwa die Stillegung der seither von der Tochtergesellschaft betriebenen Fabrik zwar dem Interesse der Muttergesellschaft, welche die Mehrheit der Aktien der Tochtergesellschaft besitzt, entspricht, nicht aber den Interessen der übrigen Aktionäre der Tochtergesellschaft. Müssen hier die Interessen der außenstehenden Aktionärminder— heit dem Konzerninteresse ohne weiteres weichen— oder doch wenigstens dann, wenn das Vorgehen der Tochtergesellschaft auch volkswirtschaftlich rationell ist?
Gerade auf dem Gebiet des so außerordentlich vielgestal- tigen Konzernwesens ist noch vieles im Fluß und zahlreiche rechtliche Fragen bedürfen einer weiteren eingehenden Durch- forschung. Für einige derselben wird die Aktienrechtsreform die Lösung bringen müssen, bei welcher nicht mehr— wie bei dem geltenden Gesetz— allein die einzelne Aktiengesell- schaft für sich als isoliertes Unternehmen zu regeln, sondern auch die Verflechtung zu Konzernen, das Verhältnis von Mut- ter- und Tochtergesellschaft zu berücksichtigen sein wird.
Hinsichtlich der Kartelle ist die Frage nach ihrer recht- lichen Ausgestaltung einfacher gelagert. Allerdings besteht nach deutschem Recht— wie übrigens auch nach allen fremden Rechten— keine besondere Rechtsform für Kartelle. Aber da


