ben der Verwaltung dahin geht, das Unternehmen für die Ak- tionäre möglichst nutzbringend zu gestalten.
Für große Einzelunternehmungen steht, wie seither dar- gelegt wurde, als rechtliches Gewand die Aktiengesellschaft zur Verfügung, so daß hier die Wahl einer Rechtsform keine Schwierigkeiten bereitet. Anders verhält es sich, wenn es sich um die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen der betei- ligten Unternehmer bei den Unternehmungszusammenfassungen handelt, sei es, daß die Bildung eines Konzerns in Frage steht, sei es daß ein Zusammenschluß zu einem Kartell beabsichtigt ist. Es fällt hier dem Juristen die Aufgabe zu, unter Verwen- dung von Vorschriften des bürgerlichen und des Handelsrechts für den betreffenden Wirtschaftskörper eine rechtliche Orga- nisation zu schaffen, welche dessen Bedürfnissen möglichst angepaßt ist. So entstehen mitunter neue, oft sehr kunstvoll gefügte Rechtsgebilde.
Bei dem Konzern sollen mehrere rechtlich selbständige und nach wie vor rechtlich selbständig bleibende Unternehmen wirtschaftlich zu einer Einheit zusammengefaßt werden. Diese Verflechtung kann, wie die Praxis zeigt, auf sehr verschiedene Weise herbeigeführt werden. Es können zwischen den Unter- nehmen vertragliche Abmachungen getroffen, es kann ein In- teressengemeinschaftvertrag geschlossen werden, oder ein Pacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag. Es kann ferner in Zusam- menhang mit vertraglichen Abreden eine effektenkapitalistische Verflechtung durch Aktientausch eintreten, etwa noch verstärkt durch eine persönliche Verflechtung in Gestalt eines Austauschs von Verwaltungsmitgliedern. Es kann sich auch ein Unterneh- men einseitig an einem anderen kapitalistisch beteiligen. Eine Aktiengesellschaft besitzt z. B. sämtliche Aktien eines anderen Unternehmens— wobei uns das seltsame, aber nach geltendem Recht zweifellos mögliche Gebilde einer Einmanngesellschaft entgegentritt, das heißt einer Aktiengesellschaft, bei welcher alle Aktien in der Hand einer Person, hier der beherrschenden Ak- tiengesellschaft als juristische Person, vereinigt sind. Es kann sich auch ein Unternehmen, das Einfluß auf ein anderes zu gewinnen sucht, damit begnügen, nur einen Teil von dessen Ak- tien, aber doch so viele zu erwerben, daß ihm dadurch die Herr- schaft in der Generalversammlung der abhängigen Gesellschaft gesichert ist. Bei einer solchen Verknüpfung von Mutter- und


