Einzelbild herunterladen

1

möglichst wirtschaftlich und nutzbringend für diese zu ver- walten. Die hiermit im Widerstreit stehende Lehre von dem Unternehmen an sich, welche die Existenz des Unternehmens verselbständigen will und annimmt, daß das Unternehmen völlig selbständige, von denen der Aktionäre losgelöste Interessen be- sitzen, die auch gegen die Interessen der Aktionäre durchzusetzen seien, ist als mit dem Grundgedanken des geltenden Aktien- rechts im Widerspruch stehend abzulehnen.

An dieser Tatsache, daß nach geltendem Recht die Aktien- gesellschaft in aller Regel als ein privatwirtschaftliches Er- werbsunternehmen erscheint, in dem fremdes Vermögen im Interesse der Aktionäre und zu deren Nutzen verwaltet wird, ist auch festzuhalten bei der Beurteilung der Frage, wie weit bei der Leitung solcher Unternehmen, insbesondere bei Groß- unternehmen, das öffentliche Interesse, die Belange der Ge- samtwirtschaft und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind. Dazu steht nicht im Gegensatz der unbedingt zu billigende Ausspruch des Leiters eines Großunternehmens, der J. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft, den dieser jüngst vor dem Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbe- dingungen der deutschen Wirtschaft getan hat:Wir wollen das Unternehmen gesund erhalten. Ich sehe eine viel größere moralische Verpflichtung darin, den 125000 Menschen, die unsere Firma mit den indirekt zugehörigen Firmen jetzt be- schäftigt, eine gesicherte Existenz zu gewähren, als der schwan- kenden Konjunkturpolitik oder den schwankenden Einnahmen Folgend, einfach immer die Dividende auszuschütten, soweit das möglich ist. Es besteht ganz besonders heute in der- gegenwärtigen Notzeit für die Leitung jedes privatwirt- schaftlichen Unternehmens einerlei, in welcher Rechtsform es betrieben werden mag diese moralische Verpflichtung zu sozialer Betätigung und zur Rücksichtnahme auf die Be- lange der Allgemeinheit. Es kann deshalb auch die Geschäfts- führung der Verwaltung einer Aktiengesellschaft von Seiten der Aktionäre nicht aus dem Grunde angegriffen werden, weil diese dabei in dem für jedes privatwirtschaftliche Unterneh- men dieser Art und Gröbe maßgebenden Rahmen auch das öffentliche Interesse berücksichtigt. Dies gehört vielmehr zu einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung, für die dann aller- dings noch weiter zu fordern ist, daß daneben auch das Stre-