Einzelbild herunterladen

wenigstens auf den ersten Blick dem Interesse der Aktionäre und auch dem Gesetz am meisten zu entsprechen scheint, daß der erzielte Gewinn alljährlich in vollem Umfang an die Ak- tionäre in Form der Dividende zur Verteilung gelangt. Großer Jahresverdienst große Dividende, kleiner Verdienst, kleine Dividende. Dagegen neigt die Verwaltung oft mehr dazu, nur eine geringe, in guten Jahren hinter dem Jahresverdienst zu- rückbleibende, dafür aber gleichmäßige, von der Konjunktur unabhängige, stabile Dividende zu gewähren, damit also die Aktionäre bloßen Obligationären anzugleichen und durch Aufsparung von Mitteln in Form von offenen und vor allem auch stillen Reserven dem Unternehmen Kapitalkraft und Widerstandsfähigkeit zu sichern.

In einem solchen Interessenstreit ist der Standpunkt der Verwaltung dann zu billigen, wenn ihr Vorgehen wirklich der Erhaltung des Unternehmens und seiner notwendigen Stärkung im Wirtschaftskampf dient. In diesem Fall wird ja dann auch den wohlverstandenen Interessen der Aktionäre Genüge getan, die unter anderem durch den größeren inneren Wert und den entsprechend höheren Börsenkurs ihrer Aktien für die geringere Dividende entschädigt werden.

Abzulehnen ist aber die Meinung, die dahin geht, daß es der Verwaltung zu gestatten sei, unter Beiseitesetzung der Inter- essen aller Aktionäre nur die Interessen des Unternehmens an sich zu fördern, Wirtschaft um ihrer selbst willen zu betreiben. Es ist zwar ein viel zitiertes, stolzes, aber doch nur cum grano salis zu nehmendes Wort des Direktors des Norddeutschen Lloyd: die Verwaltung ist nicht dazu da, Dividenden zu verteilen, sondern Schiffe zu bauen. Es sind zwei verschiedene Dinge, ob jemand einen Beitrag leistet für ein Unternehmen mit in der Hauptsache gemeinnützigen Tendenzen ohne bestimmtes Anrecht auf Gewinn oder ob er sein Vermögen in Aktien einer Erwerbsgesellschaft anlegt. Es darf nicht darüber hinweggesehen werden, daß unserem geltenden Aktienrecht nach wie vor die Auffassung zu Grunde liegt, daß bei der Aktiengesellschaft die Aktionäre in aller Regel ihre Einlage nur leisten, damit dies Vermögen zum Betriebe eines Gewinn bringenden Unternehmens verwandt wird, dessen Erträgnisse ihnen zufließen. Es ist dem- gemäß auch die Pflicht der Leiter des Unternehmens, das fremde Vermögen unter Wahrung der Interessen der Aktionäre