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Die Kartellnotverordnung trägt als Notverordnung deut- lich provisorischen Charakter. Man muß sich aber bewußt bleiben, daß auch, abgesehen von dem Erlaß dieser Notverord- nung, der Rechtszustand auf diesem Gebiet weit davon ent- fernt ist, ein normaler zu sein. Auch er ist schon ein Ergebnis der Not und der Kämpfe unserer Zeit. Bereits seit fast acht Jahren werden wichtige, in das Wirtschaftsleben tief eingrei- fende Rechtssätze gehandhabt auf Grund einer Verordnung, die unter außergewöhnlichen Umständen, auf Grund des Ermäch- tigungsgesetzes von 1923, erlassen ist und deren Gültigkeit zunächst nicht ohne jeden Grund angezweifelt wurde. Es wäre dringend wünschenwert, wenn ein wirklisch normaler Zustand geschaffen und eine Regelung der Materie durch ein Gesetz erfolgen würde aber niemand kann verkennen, welche Hin- dernisse der Erfüllung dieses Postulats zur Zeit entgegen- stehen.