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Die möglichste Verhinderung von Mißbräuchen in dem Kampf um die Herrschaft in der Aktiengesellschaft erscheint als eine der wichtigsten Aufgaben bei der Aktienrechtsreform, welche durch die Veröffentlichung eines Entwurfs zu einem neuen Aktienrecht durch das Reichsjustizministerium im ver- gangenen Jahr kräftig gefördert und deren Beschleunigung im Zusammenhang mit der jüngsten Notverordnung des Reichs- präsidenten in Aussicht gestellt worden ist. Dabei wird aller- dings in Ubereinstimmung mit dem Standpunkt des Ent- wurfs eine völlige Beseitigung der erwähnten Mehrstimm- vorzugsaktien nicht angezeigt sein, da es Fälle gibt, in welchen derartige Aktien durchaus angebracht erscheinen. So können sie unter Umständen als notwendiges Mittel gegen ein unerwünsch- tes Eindringen ausländischen Kapitals, als echte Schutzaktien gegen eine äußere Uberfremdung gute Dienste tun. Nur eine möglichst weitgehende Verhütung von Mißbräuchen im Macht- kampf durch beschränkende gesetzliche Bestimmungen muß angestrebt werden.

Eine sehr bedeutsame Stärkung ihrer Stellung erfährt die Verwaltungspartei in der Regel noch dadurch, daß sie sich in der Generalversammlung auch auf diejenigen Stimmen stützen kann, die von den an der Gesellschaft interessierten Banken ab gegeben werden. Diese verfügen dabei nicht nur über das Stimmrecht aus denjenigen Aktien, die sich in ihrem Eigentum befinden, vielmehr lassen sie sich auch von ihren Kunden er mächtigen, das Stimmrecht für die diesen gehörigen, in Ver- wahrung der Bank befindlichen Aktien im eigenen Namen aus- zuüben. Da zudem noch ein Ausleihen solcher Depotaktien zum Zweck der Abstimmung unter den Banken stattfindet, ist die Stimmenzahl und damit der Einfluß der Banken in der General- versammlung ein aufzerordentlich großer. Man hat diesen zwar dadurch abzuschwächen versucht, daß man die Gültigkeit einer solchen Ermächtigung zur Ausübung des Stimmrechts im eignen Namen, wie sie von ihren Kunden der Bank erteilt wird, be- stritt nach geltendem Recht aber ohne Erfolg. Vielmehr ist nach diesem die sog. Legitimationsübertragung grundsätzlich für zulässig zu erachten. De lege ferenda sind die Ansichten geteilt. Der Entwurf des Reichsjustizministeriums will an dem bestehenden Rechtszustand nichts ändern. Man kann dafür an- führen, daß dem Interesse des Kleinaktionär-Deponenten immer-