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als Verwalter eines so gewaltigen, fremden Vermögens voll bewußt und ihr auch gewachsen sind. Mit Recht fordern diese auch entsprechend der Schwierigkeit ihrer Tätigkeit eine grö- Gere Selbständigkeit, um gegebenenfalls Entschlüsse von weit- tragenden, wirtschaftlichen Folgen fassen und, wenn wie oft erforderlich, alsbald in die Tat umsetzen zu können.

Andererseits ist es aber unbestreitbar, daß in neuerer Zeit, seit der Inflation, nicht selten bedenkliche Mittel angewandt worden sind, um der Verwaltungspartei die Macht über die Ge- sellschaft dauernd zu sichern und den Einfluß der nicht zu ibr gehörigen Aktionäre in der Generalversammlung auszuschalten. Zu diesem Zweck wurden in vielen Fällen sog. Herrschaftsaktien der Verwaltung geschaffen, das heißt Aktien, deren Stimmen, durch eine entsprechende Bindung ihrer Inhaber stets zur Ver- fügung der Verwaltung stehen und nach deren Weisung in der Generalversammlung abgegeben werden, so daß die Verwaltung hierdurch die Generalversammlung beherrscht und der Gefahr einer Absetzung durch sie entrückt ist. Man hat sich insbeson- dere hierbei auf eine Vorschrift des Handelsgesetzbuchs ge- stützt, die unter Durchbrechung des allgemeinen Grund- satzes, daß die dem Aktionär zustehende, in seinem Stimmrecht verkörperte Verwaltungsmacht seiner Kapitalbeteiligung ent- spricht die Schaffung von Mehrstimmvorzugsaktien zuläßt. So konnten Aktien geschaffen werden, die ein mehrfaches, etwa ein 50 oder 100 faches Stimmrecht im Vergleich zu anderen Aklien der betreffenden Gesellschaft besitzen, und die bei einer Kapitalerhöhung durch Ausschluß des Bezugsrechts der Ak- tionäre in die Hände bestimmter Personen geleitet wurden, die hinsichtlich der Verfügung über diese Aktien und der Ausübung des Stimmrechts gegenüber der Verwaltung Bindungen einge- gangen waren. Es unterliegt keinem Zweifel, daß man bei dem Erlass dieser gesetzlichen Vorschrift, welche die Schaffung von Mehrstimmvorzugsaktien gestattet, eine Anwendung derselben in diesem Ausmaß und zu diesem Zweck nicht vorausgesehen hal. Ein eindrucksvolles Beispiel für den auch sonst auf diesem Ge- biet häufig zu beobachtenden Vorgang, daß eine gesetzliche Be- stimmung insbesondere bei Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch ihre Anwendung in der Praxis eine ganz andere Tragweite erhält, als man dies bei ihrem Erlaß ahnte.