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nehmens verwandt wird, das wirtschaftlich den Aktionären ge- hört, bei dem Gewinn erzielt werden soll, der in Gestalt der Dividende den Aktionären zufließt, und bei dessen Auflösung das Gesellschaftsvermögen an die letzten Aktionäre in Form der Liquidationsquote fällt. Demgemäß erscheint nach dem Gesetze als oberstes Organ der Gesellschaft die Generalver— sammlung, in der alle Aktionäre— aber auch nur diese— Stimmrecht besitzen. Die Generalversammlung als Repräsentan- tin des Gesamtwillens der Aktionäre bestimmt als letzte und höchste Instanz über die Geschicke des Unternehmens, wobei im Falle von Meinungsverschiedenheiten unter den Aktionären in der Generalversammlung die Mehrheit der Stimmen den Ausschlag gibt. Der Aufsichtsrat ist vom Gesetz gedacht als ein engerer Ausschuß, der für die Gesamtheit der Aktionäre insbesondere darüber wacht, daß die Geschäftsführung des jederzeit absetzbaren Vorstands den Interessen der Aktionäre entspricht. Diese Regelung wird völlig gerecht nur den Ver- hältnissen, wie sie bei einer kleinen Aktiengesellschaft, etwa bei einer Familienunternehmung vorliegen, wenn man auch bei Abfassung des Gesetzes keineswegs nur an solche Fälle gedacht hat. Es wird z. B. ein Fabrikunternehmen nach dem Tode des Eigentümers zur Beschränkung und Verteilung des Risikos in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, wobei dann sämtliche Aktien sich in den Händen der erbenden Familienglieder als Aktionären befinden. In einem solchen Falle wird man im all- gemeinen annehmen dürfen, daß sämtliche Aktionäre an dem Unternehmen selbst und seiner Leitung regen Anteil nehmen, daß sie die Generalversammlung besuchen und sich bei der Abstimmung in dieser von der Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft, die für sie mit ihren eignen zusammenfallen, leiten lassen. Allerdings werden auch in solchen, einfach ge- lagerten Fällen mitunter Interessengegensätze auftauchen, wie diese eben bei der Aktiengesellschaft gar nicht vermeidbar, viel- mehr für sie typisch sind. Es begehren etwa einige Aktionäre die Ausschüttung des ganzen Jahresgewinns in Gestalt von Divi- dende, während der Vorstand, unterstützt vielleicht von einer Aktionärminderheit, die Meinung vertritt, daß dem Unter- nehmen nicht so viel Kapital entzogen werden dürfe und des- halb ein Teil des Gewinns unverteilt bleiben und vorgetragen werden müsse.


