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Handelsrecht für diese Gebilde des Wirtschaftslebens zur Ver- kügung stellen und welche in der Praxis als rechtliches Ge- wand derselben Verwendung finden.
Handelt es sich darum, daß eine große Vermögensmasse zu einem Einzelunternehmen, das rechtlich und wirtschaftlich eine völlige Einheit bildet, zusammengeschmolzen werden soll, so erscheint die Aktiengesellschaft als besonders geeignete Rechtsform. Befanden sich doch Ende 1930 im deutschen Reich unter den 10970 Aktiengesellschaften mit 2,19 Milliarden Mark Kapital 189 Gesellschaften mit einem Nominalkapital von mehr als 20 Millionen Mark, die ein Gesamtkapital von 12,52 Milliarden Mark, also über die Hälfte der Gesamtsumme, re- präsentierten, wobei hiervon wieder 9,11 Milliarden Mark auf Gesellschaften mit einem Kapital von je 50 Millionen Mark und darunter entfielen. Auch das heute wohl am häufigsten genannte Riesenunternehmen, die I. G. Farbenindustrie ist in die Rechtsform der Aktiengesellschaft gekleidet, während die Bezeichnung I. G. aus einem embryonalen Stadium des hier voll- zogenen Verschmelzungsprozesses stammt und jetzt unzutref- fend ist.
Die Aktiengesellschaft ist zu charakterisieren als ein Ka- pitalverein, der besonders dazu geschaffen ist, um für Unter- nehmungen, die so hohe Kapitalbeträge erfordern, daß deren Aufbringung einem einzelnen oder einer kleinen Gruppe nicht méglich ist, das Kapital dadurch zu beschaffen, daß viele, anonyme Geldgeber sich mit Kapitaleinlagen beteiligen. Eine Inanspruchnahme des einzelnen Aktionärs über seine Kapital- einlage hinaus findet nicht statt. Das— aufs ganze gesehen— unter Umständen gewaltige Unternehmerrisiko wird auf die Schultern der vielen Aktionäre verteilt, die überdies jederzeit ihr in einem Wertpapier verkörpertes Anteilrecht veräußern undd damit aus dem Aktienverein ausscheiden können.
Es ergeben sich aber doch insbesondere bei Großunter- nehmen in Form der Aktiengesellschaft mannigfache Schwierig- keiten und Reibungen und zwar aus folgenden Gründen:
Das Handelsgesetzbuch geht bei der Regelung des Aufbaus der Aktiengesellschaft und der Umgrenzung der Zuständigkeit und Macht ihrer Organe von dem Grundgedanken aus, daß das Kopital der Aktiengesellschaft von den Aktionären zu dem Jweck aufgebracht wird, daß es zu dem Betrieb eines Unter-


