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selben noch weiter konzernmäßig zu einer Betriebsverwaltungs- gemeinschaft ausgebaut sein können.
Im übrigen wäre ein näheres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang sich ergebenden allgemein wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Fragen Sache des Volkswärtschaftlers und nicht des Juristen, der bei einer Betrachtung des gegenwärtigen Rechtszustandes von dem bestehenden Wirtschaftssystem als ge- gebener Grundlage auszugehen hat.
Für den Juristen ergibt sich angesichts dieser wirtschaft- lichen Phänomene das Problem, wie sie sich in das Rechts- system einfügen, wobei wieder vordringlich die Frage auf- taucht, ob sich eine grundsätzliche Stellungnahme der Rechts- ordnung, ein Wider oder Für erkennen läßt. Hat sie durch Verbote Schranken gegen eine solche wirtschaftliche Entwick- lung aufgerichtet oder sie vielmehr bewußt gefördert? Weder das eine noch das andere ist der Fall, so lautet die Antwort für
das geltende deutsche Recht, mit dem wir uns— abgesehen von einigen Bemerkungen de lege ferenda— allein beschäftigen werden.
Wir begegnen hier keiner Vorschrift, wonach die Investie- rung von Vermögen in einem privaten Einzelunternehmen über ein gewisses Maß hinaus unzulässig, etwa ein Höchstbetrag für das Grundkapital einer Aktiengesellschaft festgesetzt wäre. Eben- so wenig finden sich darin Bestimmungen, welche die Bildung von Konzernen oder Kartellen untersagten; nur in ganz seltenen Fällen wird die allgemeine Vorschrift des 5 138 B65 auf die- sem Gebiet Anwendung zu finden haben, wonach ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig ist. Auch die Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht- stellungen vom 2. November 1923, die sog. Kartellverordnung, hat darin keine grundsätzliche Anderung gebracht. Sie enthält keineswegs ein Verbot derartiger Zusammenschlüsse, vielmehr soll sie nur Auswüchse und Mißbräuche bekämpfen, wie das gleiche auch gilt von der Kartellverordnung vom 26. Juli 1930.
Ist somit die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit mil einem klaren Ja zu beantworten, so schließt sich daran die weitere Frage, welche Vorschriften des Privatrechts zur Rege- lung der Rechtsbeziehungen unter den Beieiligten eingreifen, insbesondere welche Rechtsformen das bürgerliche und das


