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Ich darf Sie auch bitten, den Dank der Landesuniversität an die gesamte Regierung und den Landtag entgegenzunehmen kür die Bewilligung der für sie unbedingt erforderlichen Mittel. Daß wir Dozenten alle auf das Ernsteste bestrebt sind, in dieser Notzeit unsere Arbeit mit äußerster Beschränkung auf die hierfür allernotwendigsten Mittel durchzuführen, das haben wir durch weitgehende Ersparnisvorschläge bewiesen.

Bei der angesichts der Notlage des Staats so sehr einge- schränkten staatlichen Hilfe sind wir all denen doppelt zu Dank verpflichtet, die der Universität daneben ihre Unter- stützung haben angedeihen lassen und dadurch mit die Fort- führung der wissenschaftlichen Arbeit ermöglicht haben; dies gilt insbesondere für die Notgemeinschaft deutscher Wissen- schaft und die Gießener Hochschulgesellschaft.

Einen besonderen, herzlichen Willkommensgruß entbiete ich Seiner Magnifizenz dem Herrn Rektor der Technischen Hcchschule zu Darmstadt und Seiner Magnifizenz dem Herrn Reklor der Philipps-Universität zu Marburg. Ihr Kommen ist uns nicht nur wertvoll als erneute Bekundung freundnachbar- licher Gesinnung, wir erblicken darin auch darüber hinaus ein äußeres Zeichen für das enge Zusammengehörigkeitsge fühl aller deutschen Hochschulen in dem gemeinsamen Bewußtsein ihrer hohen Verantwortung als Träger der Wissenschaft und Hüter der Freiheit in Forschung und Lehre.

Altem Brauche entsprechend liegt es mir nunmehr ob, zu Ihnen über ein Thema aus meinem Arbeitsgebiet zu sprechen. Bei den engen Beziehungen, die vor allem zwischen den Vor- schriften des bürgerlichen und des Handelsrechts und den Er- scheinungen des wirtschaftlichen Lebens bestehen, lag es nahe, gerade in dieser Zeit höchster wirtschaftlicher Not Fragen aus diesem Gebiet des Wirtschaftsrechts zum Gegenstand der Be- trachtung zu wählen, wenn es sich dabei auch zum Teil um noch verhältnismäßig wenig durchforschtes, juristisches Neu- land handelt. Ich werde sprechen über Recht und Wirt- schaftsmacht und dabei Rechtsfragen behandeln, die sich im Bereiche der wirtschaftlichen Machtkörper ergeben.