N reformatorische Lehre des Augsburger Bekenntnisses gibt ihr ihre volle Heiligkeit, die sie in der Unterordnung unter das mönchische Ideal verloren hatte, zurück. Auch für die besten scholastischen Lehrer war sie ein Stand der Unvollkommenheit geblieben!). Die Sünde des natürlichen Ehelebens wird im Sa- krament getilgt). Ja, die katholische Widerlegungsschrift gegen die Augustana, die unter Beteiligung von 20 deutschen Theologen und Führung des päpstlichen Legaten ausgearbeitet und vom Kaiser mit seinem Namen gedeckt war— autoritativer konnte also nicht gesprochen werden— scheute sich nicht, die Elie zur Reinheit des Priester- und Mönchslebens in Gegensat⸗ zu stellen 2). Diesen Schatten hatte Luther von der Ehe ge- nommen und zu einem gesunden und gezügelten Leibesleben ein rundes und ungebrochenes Ja sprechen gelehrt. Wenn er mit Freuden die Ehe über den Mönchsstand gestellt hatte, wie das Sonnenlicht über die Kerze), so gerade deshalb, weil er den Menschen damit wieder in den Zusammenhang der Schöp- kung einordnete. Nicht anders die Augustana in den Artikeln über den Priesterzölibat und die Mönchsgelübde. Sie tadelt den Zölibat ja nicht als Lebensform, sondern läßt ihn jedem Frei wie die Ehe. Wohl aber verurteilt sie, daß er als ein Gesetz einem ganzen Stande in hartem Kampfe aufgezwungen worden war und als ein vor Gott verdienstliches Werk geführt wurde. Aber sie drückt zugleich aus, daß durch das Eheverbot nach protestantischer Auffassung der Schöpfungszusammenhang zer- rissen wird. Gleichnishaft deutlich wird das an der verlegenen und Luther zum Spott reizenden Auslegung, die die katholische Widerlegungsschrift dem göttlichen Schöpfergebot:„Seid frucht- bar und mehret euch“ gab, das die Augustana dem Eheverbot
1) z. B. Bonaventura In sententias IV. dist 37. art. 1. quaest 2 concl. 2: Matrimonium collocat in statu imperfectionis, ordo(Priester- stand) vero in statu perfectionis, ideo etc.(zu ergänzen als Antwort auf die gestellte Frage: daher ist die Priesterweihe ein Ehehindernis), sicut de saeculo(Weltleben) ad religionem(Ordensleben) licet ascendere, non descendere. Weiteres Material bei Alphons Victor Müller, Luthers theo- logische Quellen, 1912, S. 31 ff.
2) Belege bei R. Seeberg, Jahrb. d. Luthergesellschaft 792 5, S 8 118, Anm. 7.
3) Corpus reformatorum, Bd. 27, S. 140(lat.) S. 209(deutsch). Dagegen Melanchthons Kpologie XXIII 5. 26. Bekenntnisschriften S. 338.
) Weim. Ausg. Bd. 43, S. 434, 15. Waldemar Macholz, Die roman- lische Ehe und der lutherische Ehestand, 1929, S. 57.


