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ist er vor Gott schuldig, als ganze Person ist er auf das göllt- liche Handeln in der Vergebung angewiesen. Das ist der Sinn dessen, was die Augustana in Artikel II in dem überlieferten Begriff der Erbsünde auszusprechen sucht.

Sie greift den Menschen auch in der anderen Position an, die ihm nach der scholastischen Lehre noch bleibt: in dem Slück freien Willens, menschlicher Mitbeteiligung, das auch nach der strengsten scholastischen Lehre, der des Thomas v. Aquino, zur Rechtfertigung gehört). Sehr bitter, aber darum heilsam verlegt die Augustana auch hier dem Menschen den Ausweg(Art. XVIII). Auch hier nimmt sie ihn als ein Ganzes. Denn es handelt sich ja nicht um eine psychologische Freiheit wie im Problem des Determinismus, sondern um die Frei- heit vor Gott, um das Unvermögen zum Guten. Offnete die scholastische Lehre dem freien Willen, in welcher Form auch immer, die Tür, so nannte sie wiederum Natur, was die Re- formatoren Sünde nennen mußten. Auch hier verkficht die Augustana mit der gesamten reformatorischen Theologie ein scbroffes Entweder Oder. Hätte der eiserne Reifen um den Menschen bereits den Sprung, durch den sich der Mensch halb hinausdrängen und zwängen kann, so wäre das Entscheidende sein eigenes Werk. Es war nicht Lust an Paradoxien, nicht herzlose Dialektik, die die Augustana den Menschen so völlig gefesselt malen ließ, sondern der Einblick in diesen von innen her unzerbrechlichen Zusammenhang und das neue Bild vom Menschen als der in sich geschlossenen und ganzen Person. Sie empfand die Schwerkraft, die ihn hindert, sich zum Freien Fluge zu erheben, die dämonische Anziehung, die den Lebens- weg des Menschen um sein eigenes Ich sich krümmen läßt, sodaß er am Ende seines Weges mit Erschütterung erkennen muß, daß es ein Kreislauf war.

Aber das ist nur das erste Wort des Augsburgischen Be- kenntnisses. Es sieht den Menschen gleichzeitig im Zusam- menhang der Schöpfung und redet nun andererseits von Natur, wo die scholastische Lehre von Sünde oder Unvoll- kommenheit sprach. Nirgends deutlicher als bei der Ehe. Die

1531. Vgl. meine Kusgabe in den Bekenntnisschriften der evangelisch- lutherischen Kirche, herausgegeben vom Deutschen Evangelischen Kirchen- ausschuß 1930, S. 1 zu Anm. A.

1) Summa theologica II, I. II, 3. art. 8c.