„
Machtstreben des anderen. So steht alles Recht im Dienste unseres gesellschaftlichen Lebens und regelt die Interessen und Bedürfnisse des Einzelnen wie der Gemeinschaft, damit diese ihre Lebenszwecke erreichen können. Daher müssen alle Be- dürfnisse des Menschen wie der Menschheit ihren Ausdruck und ihren Schutz im Recht finden, und so wird es verständ- lich, daß wirtschaftliche, soziale, religiöse und politische Vor- stellungen und Gedanken auch den Inhalt des Rechts bestimmen. wie sie für alles menschliche Handeln bestimmend sind.
So bestätigt diese Betrachtung aufs neue eine Wahrheit, die uns die historische Rechtsschule gelehrt hat, daß das Recht nicht etwas willkürlich Geschaffenes, sondern wie die Sprache, die Sitte, die Gottesidee etwas allmählich und notwendig Ge- wordenes und etwas jedem Volke in besonderer nationaler Aus- prägung Eigentümliches ist. Kein Gesetzgeber kann die Rechts- ordnung frei und aus dem Nichts schaffen, er ist gebunden nicht nur an das überlieferte Recht, von dem er sich nicht ohne bewegende Gründe entfernen darf, sondern auch an den vor- handenen gesellschaftlichen Zustand der Menschen und an die gegebene Wirtschaftsordnung, deren Wandel er durch seine Maßnahmen wohl fördern oder hemmen, aber weder herbei- führen noch hindern kann, sondern hinnehmen und mit Rechts- folgen ausstatten muß. Er kann und soll das Recht nur finden, nicht erfinden.
Darin liegt dann ferner, daß die Kompliziertheit der Rechtszustände unserer Tage nicht etwa die Folge unserer komplizierten Gesetzgebung oder einer unnötig kompliziert denkenden Rechts wissenschaft ist, sondern sich vielmehr mit Naturnotwendigkeit aus unseren schon an und für sich komplizierten und durch den Krieg nur noch komplizierter gewordenen wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnissen ergibt. Deshalb ist die Forderung nach einem einfachen, klaren. auch dem Laien verständlichen und zugänglichen Recht ein Traum, der in der Gegenwart keiner Verwirklichung fähig ist, weil er nur in ganz primitiven Verhältnissen verwirklicht werden kann, uns aber die Rückkehr zu diesen weder erwünscht noch möglich ist. Die Klagen über die Volksfremdheit unseres Rechts und über die Rechtsfremdheit unseres Volkes und der Hinweis auf die in dieser Beziehung nach unseren Vorstellungen


