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idealen Zustände einer fernen Vergangenheit sind daher ebenso unberechtigt, wie der Vorwurf gegen unsere Sprache, daß ihren Worten die sinnliche Bedeutung verloren gegangen ist. die der Sprache unserer Vorfahren eine uns heute unerreichbare Klangfülle und Lebensfrische, Bild- und Ausdruckskraft ver- liehen hat. Der Vergleich von Recht und Sprache ist uns ja seit den Tagen der Romantik geläufig. Deshalb verweise ich gern auf den gleichen Vorgang in der Sprachbildung, an der doch unser ganzes Volk schöpferisch beteiligt ist oder sich beteiligen kann. Der Erforscher der deutschen Sprache an unserer Universität, Otto Behaghel, hat in sein schönes, der Gießener Juristenfakultät gewidmetes BuchVon deut- scher Sprache(1927) einen 1916 erschienenen Aufsatz: Verlust und Ersatz im Leben der deutschen Sprache aufgenommen, in dem er mit vollem Recht darauf hin- weist(S. 38), daßdas Verblassen der sinnlichen Bedeu- tung[der Wörter] die notwendige Vorbedingung für jeden geistigen Fortschritt ist, sowie sich ja auch der Handel zur Abwicklung seiner Geschäfte nicht mehr der Kaurimuschel. sondern des Schecks, des Wechsels, der Banknote bedient. Erst wenn die Wörter wesentlich Wertzeichen geworden sind. können sie dem Zweck des geistigen Wechselverkehrs vollauf genügen. Wörter mit rein sinnlicher Bedeutung sind vielfach unhandlich wie die Schnüre mit den Kauris.

Die Nutzanwendung für das Recht ist offenkundig. Denn das Recht als die Ordnung des Gemeinschaftslebens der Menschen muß sich dem Inhalt und den Formen des mensch lichen Lebens anpassen und wird daher unentrinnbar ebenso vielgestaltig und mannigfaltig wie dieses. Nur so kann es seine hohe Aufgabe erfüllen, nur so uns das Leben überhaupt erst erträglich und lebenswert machen. Selbst ein kindliches Spiel ist nicht möglich ohne Ordnung und ordnende Regeln, und kein Hauswesen kann ohne Ordnung gedeihen. Ordnung ist Ruhe, Ordnung ist Frieden. Für jedes Individual- wie für jedes Sozialleben aber ist die Rechtsordnung die Ruhe, der Frieden schlechthin. Daher ist es das immer lebendige, nie- mals verstummende oder auch nur schlummernde Verlangen unseres tiefsten Seins, daß eine Rechtsordnung bestehe, und so wird es begreiflich, daß die Rechtsordnung vom mittel- alterlichen Menschen als eine überirdische Macht empfunden