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und der Kindersterblichkeit oder von Tier- und Menschen- seuchen und viele andere. Auch die Gesetze zum Aufbau unserer Wehrmacht und zum Schutze gegen äußere und innere Feinde(wie z. B. durch Bestrafung der Spionage und des Hoch- und Landesverrats) sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen. 755
Zu diesen Hauptgründen, die den Inhalt jeder Rechts- ordnung bestimmen, den wirtschaftlichen, sozialen, ethischen, religiösen und politischen Erwägungen, treten noch viele andere Einfluß möglichkeiten, die im einzelnen gar nicht aufgezählt werden können. Ich nenne etwa die Einflüsse des Klimas und der geographischen Lage, die neuerdings sogar der Gegenstand einer eigenen Wissenschaft, der Geopolitik, ge- worden sind, des Klimas z. B., wie wir es an dem Beispiel unseres Wasserrechts im Gegensatz zu dem römisch-italienischen bereits kennen gelernt haben, der geographischen Lage, die z. B. für die Zollgesetzgebung und die wirtschaftspolitischen Gesetze oder für die militärische Sicherung eine große Rolle spielt. Hierher gehören Erwägungen der Zweckmäßigkeit, die namentlich unser Verfahrensrecht, das Zivilprozeß- und das Strafprozeßrecht, oder die Ausgestaltung des Grundbuchs oder unser Urkundenwesen maßgebend beeinflussen. Oder es gibi Rechtsnormen, deren Inhalt aus einer gewissen Tendenz zur Erziehung der Menschen zu erklären ist; wie etwa die Er- ziehung zur Ehrlichkeit dadurch, daß dem Finder ein Finder— lohn in Aussicht gestellt wird, oder die Erziehung zur Abkehr von gemeinschaftsfeindlicher Gesinnung dadurch, daß der dem Reichstag vorliegende Strafgesetzentwurf von 1927 bei der Abmessung der Strafe dem Gericht zur Pflicht macht,„das Verhalten des Täters nach der Tat zu berücksichtigen, ins- besondere ob er sich bemüht hat, den Schaden wieder gut zu machen, der durch die Tat entstanden ist“(5 69).
Kurz, alle Erwägungen und alle Triebe, die menschliches Handeln überhaupt zu veranlassen und zu gestalten vermögen, können auch den Inhalt von Rechtsnormen maßgebend be- einflussen. Ist doch alles Recht Menschenwerk und bestimmt. menschliches Tun zu regeln, damit eine höhere Macht über den Interessen und Leidenschaften des Einzelnen walte, die natürliche Freiheit des einen sichere und abgrenze gegen das


