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handlungen und die dadurch gesteigerte Verantwortlichkeit vor dem ganzen Volke und durch die bei uns bestehende Partei- zersplitterung keine politische Partei es wagt oder mächtig genug ist, ihre Interessen oder die Interessen der von ihr ver- tretenen Klassen einseitig durchzusetzen, und jedenfalls we niger dazu imstande ist, als in früheren Zeiten der absolute, unkontrollierbaren Einflüssen ausgesetzte und zugängliche Monarch oder eine ausschließlich herrschende Kaste oder Klasse. Ein Gesetz z. B., das in den amerikanischen Negerstaaten vor Zeiten die Erteilung von Unterricht an die Neger unter Todes- strafe stellte, ist doch wohl für deutsche Verhältnisse selbst mutatis mutandis unmöglich.

Mit den partei politischen Erwägungen, die die Gesetz- gebung zu beherrschen versuchen, kreuzen sich sta ats poli- lische Erwägungen, die durch die Gesetzgebung die bestehende Staatskorm zu festigen und zu erhalten bemüht sind. So hat z. B. die dritte französische Republik durch ein besonderes Gesetz die Unabsetzbarkeit der Richter aufgehoben, um die monarchistisch gesinnten und deshalb den Machthabern miß- liebigen Richter entfernen zu können; nachdem dies geschehen war, hat ein neues Gesetz die Unabsetzbarkeit der Richter wieder eingeführt. Doch freue ich mich feststellen zu können, daß wir bisher von derartigen Einseitigkeiten bewahrt geblieben sind, und darf der begründeten Hoffnung Ausdruck geben, dab das Verantwortungsbewußtsein der Parlamentsmehrheiten uns auch künftig davor bewahren wird.

Es gibt aber zahlreiche hierhergehörige Gesetze, die im alten wie im neuen Reich durch staatserhaltende Erwägungen im guten Sinne veranlaßt sind und der Förderung staatlicher Zwecke auf dem Gebiete der Schule, der Kunst, der Wissen- schaft oder von Handel und Industrie usw. dienen und meist auch zugleich eine bestimmte wirtschaftliche oder soziale Ten- denz verfolgen. Jenes z. B. bei unseren Steuer- und Zoll- gesetzen, den Ein- und Ausfuhrverboten, bei unserer Gesetz- gebung über das Münz- und Bankwesen oder das Maß- und Gewichtssystem, dieses z. B. bei unserer Arbeiterschutzgesetz- gebung oder bei den gesetzlichen Maßnahmen zur Hebung der Bevölkerungszahl durch Bekämpfung des Geburtenrückgangs