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stellt an die Ordnung des ganzen Wirtschaftsrechts hohe sitt- liche Forderungen, wenn es verlangt, daß diese den Grund- sätzen der Gerechtigkeit entsprechen und allen ein menschen- würdiges Dasein gewährleisten soll(Art. 151 I). So darf es nicht Wunder nehmen, daß auch im einzelnen zahllose Reclits-

normen in den Geboten der Sittlichkeit ihre Rechtfertigung finden.

Aber auch die damit nahe verwandte Religion äußer! ihren starken Einfluß auf die Rechtsordnung. Wir wissen. wie sehr das Eindringen des Christentums in die römische Kulturwelt auf weiten Gebieten des Rechts Anderungen hervor- gebracht hat, im Sklavenrecht, in der Handhabung der Gewalt des Vaters über seine Kinder, im Ehe- und Erbrecht und in den Beziehungen der Ehegatten zueinander. Die groszen Unter schiede im Ehe- und im Ehescheidungsrecht evangelischer Länder gegenüber rein oder überwiegend katholischen Ländern, wie Osterreich, Italien und Spanien, haben ihre Grundlage in der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses. Das Reichs- gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 gebört in diesen Zusammenhang, und Sie alle wissen, dafs der Kampf um die Ausgestaltung der Volksschule bei uns in der Hauptsache darum geführt wird, ob und inwieweit der Reli gion und dem Religionsdiener der Zugang zum Schulunter richt oder die Herrschaft über ihn gewährt werden soll.

Mit diesem Beispiel betreten wir bereits ein neues Gebiel. das seinen Einfluß auf den Inhalt der Rechtsnormen ausübt und in neuerer Zeit in besonders erkennbarer Weise beanspruchl, das Gebiet der Politik. Es ist selbstverständlich, daß eine Gesetzgebung, die einem aus politischen Wahlen hervorge- gangenen Parlament obliegt, auch politischen Einwirkungen ausgesetzt ist. Man kann das beklagen, man wird es nicht ändern, zumal es immer so gewesen ist, dab der Träger der politischen Macht die Gesetzgebung beherrscht und sie zu seinen Gunsten zu gestalten wenigstens versucht, welche Staats- form auch immer gelten mag, und daß der mächtigere Stand sein Ubergewicht vor allem in den Rechtseinrichtungen zum Ausdruck bringt. Ja, es ist vielleicht heute So, daß durch die Teilnahme des ganzen Volkes an den Wahlen und der poli- tischen Arbeit, durch die Offentlichkeit der Parlamentsver-