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entschlossen und in der Wahl ihrer Mittel nicht schamhaft zurückhaltend sind, es schon heute verstehen, ihre Ehe zur Scheidung zu bringen. Darauf beruht es, daß) die Zahl der Ehescheidungen, die sich schon von 1899 bis 1913 nahezu verdoppelt hat, seit dem Weltkrieg erschreckend angewachsen ist, nämlich von 26,6 geschiedenen Ehen, die im Jahre 1913 auf je 100 000 Einwohner kamen, auf 55, im Jahre 192311). Die Reinlichkeit und Wahrheit des Ehescheidungsprozesses aber und andere sittliche Gründe verlangen gebieterisch, offen und ohne Schleichwege die Scheidung einer Ehe zuzulassen, die derart unheilbar zerrüttet ist, daß eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft der Ehegatten zur Zeit nicht besteht und auch in Zukunft nicht mehr erwartet werden Kann.
Es ist weder etwas Besonderes noch etwas Neues, dab Rechtsnormen und Reformvorschläge auf sittlichen Erwägungen beruhen. Denn Recht und Sittlichkeit schließen sich nicht aus. sondern ergänzen einander, da die Rechtsordnung und die Ge- bote der Sittlichkeit in gleicher Weise geistige Soꝛzialgebilde sind. Das Recht nimmt dauernd aus dem reichen Schatze des eihischen Lebens neue Kräfte und Säfte in sich auf, und des- halb verschmähen es die modernen Gesetzgebungswerke nicht, die Normen der Sittlichkeit zum Ausbau der Rechtsordnung zu verwenden. So hat vor allem unser Bürgerliches Gesetz- buch einen stark sittlichen Einschlag. Es erklärt Rechisge- schäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, für nichtig ( 138) und belegt den, der in unsittlicher Weise einen anderen vorsätzlich schädigt, mit der Pflicht zum Ersatz des angerich- teten Schadens(5 826). Das Schuldrecht unterwirkt es dem in sozialethischen Anschauungen wurzelnden Gebot von Treu und Glauben, indem es den Schuldner verpflichtet, die Leistung 80 zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern(S 202). aber damit zugleich auch dem Anspruch des Gläubigers eine innerliche Schranke aufrichtet. So macht es die in der Volks- gemeinschaft lebendigen Anschauungen über das, was im Rechts- verkehr sittlich erlaubt ist, unmittelbar nutzbar für die reclit- liche Regelung der Schuldverträge, und durch die Norm, dab Verträge nach Treu und Glauben auszulegen sind(5 157), für das Vertragsrecht überhaupt. Die neue Reichsverfassung aber
1) Siehe H. Lehmann, Familienrecht, 1926, S. 159.


