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Schriftsteller:) den Grund des Strebens der Frauen nach Be— seitigung der Verwaltungsgemeinschaft und nach Einführung des Rechts der Gütertrennung in wirtschaftlichen Erwägungen linden zu müssen glaubt und darin einen Beweis der selbst im Familienrecht sich breit machenden und von ihm verworfenen „Wirtschaftsgesinnung“ erblickt. Die wirtschaftliche Gleich- berechtigung der Frau in der Ehe wird nicht als Selbstzweck erstrebt, sondern ist nur die selbstverständliche Folge und die Sicherung der sozialen Gleichstellung, die der Frau in der Hauptsache bereits zuteil geworden ist.
Die Betrachtung der Ehe läßt eine neue Gruppe von Gründen in unser Blickfeld treten, die den Inhalt von Rechts- normen maßgebend beeinflussen können: die ethischen. Denn wenn die Bestrebungen zu einer Reform unseres Ehe— scheidungsrechts das Ziel verfolgen, eine innerlich morsche, vollkommen zerrüttete Ehe zu lösen, so wissen wir, daß es höchst sittliche Erwägungen sind, die, der sittlichen Idee der Ehe als einer vollkommenen Lebensgemeinschaft angepaßt, ihre Auf- lösung der Lüge einer weiteren Verbundenheit innerlich längst geschiedener Ehegatten vorziehen wollen. Nach geltendem Recht kann die Ehe auber wegen dauernder unheilbarer Geistes- krankheit eines Gatten nur wegen Verschuldens geschieden werden. Das Schweizer Zivilgesetzbuch hat schon 1907% die objektive unheilbare Ehezerrüttung(also unabhängig von dem Verschulden eines Gatten) mit gewissen Kautelen zum Ehe- scheidungsgrund erhoben, und seitdem sind Norwegen 1918, die Tschechoslowakei 1919, Schweden 1920 und Dänemark 1922 auf diesem Wege gefolgt. Auch bei uns in Deutschland setzt sich eine starke Bewegung dafür ein; ihr hat im Rechts- ausschuß des Deutschen Reichtags der Abgeordnete Geheimrat, Professor Dr. Kah! in einer großzügigen Rede am 25. Januar 1927 mit der Kraft der Uberzeugung einen weithin wirkenden Ausdruck verliehen:). Ich verkenne die Gefahren nicht, die eine zu erleichterte Auflösbarkeit der Ehe für unseren ganzen, auf der Ehe als Keimzelle aufgebauten sozialen Organismus haben kann; aber die Erfahrungen aus der Zeit nach dem Kriege zeigen, dab Ehegatten, die zur Täuschung des Gerichts
) Hans Fehr, Recht und Wirklichkeit, 1928, S. 13. 2) Deutsche Juristenzeitung 1927 Sp. 553 fl.


