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die Frauenbewegung, die uns diese Erkenntnis vermittelt hat, zur Zeit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch in

ihren Anfängen steckte. Erst jetzt ist bei uns die volle Ein-

sicht erreicht. Es ist aber für die Bedeutung der Rechtsordnung als einer Kulturerscheinung charakteristisch, daß man die Fort- schritte der Frauenbewegung aus den Gesetzen geradezu ab- lesen kann. So war z. B. die Ausschließung der Frau von der

Rechtspflege früher selbstverständlich. In der Zivilprozeh- ordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 werden

die Frauen nicht erwähnt und auch noch nicht im Gewerbege- richtsgesetz von 1890. Das Kaufmannsgerichtsgesetz von 1904, § 10 Ziff. 1 aber bestimmt ausdrücklich, daßPersonen weib- lichen Geschlechts nicht zum Mitglied des Kaufmannsgerichts berufen werden können. Das war noch eine Abwehr der von den Frauen erhobenen Ansprüche, aber doch schon ein Beweis ihrer Stärke, weil man sie besonders zurückweisen zu müssen glaubte. Seitdem hat die Bewegung so starke Fortschritte ge- macht, daß sie nach der Umwälzung von 1918 alle ihr noch vorenthaltenen Positionen im Sturm genommen hat. Die neue Reichsverfassung spricht die grundsätzliche Gleichstellung von Frauen und Männern in bezug auf die staatsbürgerlichen Rechie und Pflichten aus(Art. 109 II) und läßt alle Staatsbürger ohne Unterschied zu den öffentlichen Amtern zu(Art. 128 J). Das Reichsgesetz vom 1. Januar 1922 eröffnet den Frauen die Möglichkeit, Beisitzer von Gewerbe- und Kaufmannsge richten, das Reichsgesetz vom 25. April 1922 die Möglich- keit, Schöffen und Geschworene zu werden. Den Schlußstein legt wenige Monate später das Reichsgesetz vom 11. Juli 1922. indem es den Frauen gestattet, die Fähigkeit zum Richteramt und damit auch zur Staatsanwaltschaft und zur Rechtsanwall- schaft zu erwerben und zu Handelsrichtern, Amtsanwälten, Ge richtsschreibern und Gerichtsvollziehern ernannt zu werden. Damit haben die Frauen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts dic völlige Gleichstellung mit den Männern erreicht. Das, was ihnen im Privatrecht noch fehlt, die Besserstellung in der Ehe und vor allem im ehelichen Güterrecht durch die Be- seitigung des Verwaltungs- und Nutznießungsrechts des Mannes am Frauengut, kann nur noch eine Frage verhältnismäßig kurzer Zeit sein. Es ist eine merkwürdige Verkennung der sozialen Grundlagen dieser Rechtsentwicklung, wenn ein neuerer