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jedenfalls den Pfandgläubiger, den Prekaristen und den Se- quester, so schuf man die Kategorie des abgeleiteten Besitzes. ohne doch dafür eine ausreichende Rechtfertigung und ohne eine überzeugende Erklärung des römischen Besitzbegriffes überhaupt geben zu können. Das ist erst gelungen, als man— vor allem durch die Untersuchungen des großen Handelsrechts- lehrers L. Goldschmidt)— erkannte, daß der Begriff des Besitzes kein juristischer ist, sondern ein sozialer, und daß der Besitz ein Produkt der Lebens- und Verkehrsgemein- schaft und vom Recht nur übernommen ist: es ist diejenige Beziehung zu den Rechtsobjekten, die dem gegenwärtigen. durch ethische Anschauungen geläuterten, durch Rechtsnormen beeinflußten Gemeinbewußtsein als tatsächliches Machtverhältnis erscheint; man besitzt, was einem der Kreis der Volksgenossen als tatsächlich zugehörig zuerkennt. Das war bei dem Mieter ia Rom nicht der Fall, aber nicht, weil ihm der animus domini mangelte, sondern wegen seiner geringen sozialen Einschätzung. so wie man heute den Grund dafür, dafs das Bürgerliche Gesctzbuch in seinem 5 855 den in Haushalt und Erwerbs- geschäft tätigen Angestellten, den sog. Besitzdienern, den Besitz an den in ihren Händen befindlichen Sachen des Besitzherrn abspricht, zutreffend in ihrer sozialen Abhängigkeit findet.
Zahllos sind die Beispiele, die ich Ihnen dafür nennen könnte, daß) Erwägungen sozialer Art für den Inhalt von Rechtsnormen bestimmend sind. Ich will nur ein besonders umfassendes und lehrreiches herausgreifen. Is betrifft die Stellung der Frau in der heutigen Rechtsordnung. Wenn unser Bürgerliches Gesetzbuch die Stellung der Frau gegen- über früheren Rechten so erheblich verbessert und sie z. B. zum Teilhaber der elterlichen Gewalt über die Kinder gemacht hal, so war der Grund dafür die Erkenntnis, daß die Frau in unseren Tagen dem Manne gegenüber andere soziale An- sprüche hat, als in früheren Zeiten. Wenn aber das Bürger- liche Gesetzbuch in dieser Beziehung im Vergleich zu späteren Gesetzgebungswerken, wie namentlich zum Schweizer Zivil- gesetzbuch in einer heute vielfach beklagten Weise noch nicht weit genug geht, so ist wiederum der Grund dafür der, daß damals jene Erkenntnis noch nicht tief genug gedrungen war, weil
) Studien zum Besitzrecht, in der Festgabe für Gneist, S. 64 ff. und Grund- lagen der Besitzlehre, Vermischte Schriften I 25,70 fl., 141 ff. u. ö,
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