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Rechtsnormen bei ihrer Setzung oder Fortbildung wird durch sie klar genug geworden sein.
Aber wirtschaftliche Erwägungen bilden doch nur eine der Quellen, aus denen das Recht seinen Inhalt entnimmt. Selbst die materialistische Geschichtsauf fassung, die in der Produktion und dem Umsatz der Produkte die Grundlage aller Gesellschaftsordnung erblickt, ist nicht so eng, dalb sie nicht auch anderen Erwägungen Raum gäbe.
Das kann uns gleich das zweite jener Beispiele, von denen wir ausgegangen sind, lehren, das Beispiel vom Besitzschutz des Mieters und des Pächters. Warum hat ihnen das römische Recht den Besitzschutz verweigert, den schon das mittelalter- liche deutsche Recht gewährt? Der Grund liegt in der ver- schiedenen sozialen Einschätzung, die der Mieter in Rom und bei uns erfahren hat. In Rom, der Stadt der großen Mietskasernen, wie sie uns erst kürzlich wieder die Ausgra- bungen in Ostia, der Hafenstadt Roms, vor Augen geführt haben, standen die Mieter— meist großbstädtisches Proletariat — sozial so niedrig und in solcher Abhängigkeit von ihren Vermietern— meist reichen Grundstücksspekulanten—, dab
man nur diesen juristisch geschützten Besitz an der vermieteten
Sache zuerkannte, den Mietern aber versagte, während im
deutschen Mittelalter auch angesehene Leute in den engen
Städten zur Miete wohnten oder Pächter von Grundstücken waren und kein Grund bestand, ihr Haben der Mietsache nicht als Besitz auch im Sinne des rezipierten römischen Rechlis gelten zu lassen, zumal sie, wenn auch unter anderem Namen und Begriffe, schon nach dem deutschen Recht vor der Rezep-
tion als Inhaber der„hebbenden“ oder„brukenden Gewere“
anerkannt waren, da sie das Gut„in Nutz und Gelde“ hatten. Gerade an diesem Beispiel zeigt sich zugleich der Wert einer Untersuchung, die den Grund für den Inhalt einer Rechts- norm ermitteln will. Weil man in der Pandekten wissenschaft den Grund, weshalb der Mieter und Pächter keinen Besitz- schutz genoß, nicht erkannte, hat man bis in die jüngste Zeit dem römischen Besitzrecht Gewalt angetan. Man meinte, Be- sitzer sei nur, wem der Wille, die Sache für sich zu haben, der animus domini, eigne, und da das römische Recht aber auch Besitzer kannte, denen dieser Wille abging, wie z. B.


