„
und an das Luftverkehrsgeset:z—, sondern auch innerhalb des von diesen technischen oder wirtschaftlichen Fortschritten nicht unmittelbar berührten Rechts ergeben sich durch sie Wandlungen in der Anwendung und dadurch in der inhalt- lichen Bestimmung des alten Rechts. So hat die Einführung des Telegraphen die Möglichkeit telegraphischer Rechtsmittel- einlegung geschaffen und dadurch unsere Richter vor die Frage gestellt, ob eine derartige Rechtsmitteleinlegung zugelassen und bejahendenfalls, wie sie geregelt werden soll. Die allgemeine Verwendung der elektrischen Kraft hat das Problem aufge- worfen, ob auch an ihr ein Diebstahl im Sinne von 8 242 StGB. begangen werden könne, und als die Gerichte diese Frage mit Recht verneinten, weil die elektrische Kraft keine bewegliche Sache ist, wurde das Gesetz betreffend die Ent- ziehung der elektrischen Arbeit vom g. April 1900 erlassen. Die Einführung des Telephons hat Anlaß zu einer Fortbildung des Mietrechts insofern ergeben, als der Vermieter heute für verpflichtet gehalten wird, die Anlage des Telephons durch seinen Mieter zu dulden, nachdem die Gerichte zuerst eine derartige Verpflichtung nicht anerkennen zu können geglaubt hatten. Die Verpflichtung des Vermieters zur Duldung einer Radioanlage des Mieters ist noch heute bestritten, wird aber in absehbarer Zeit wohl ebenfalls von den Gerichten bejaht werden müssen. Das Grammophon, das Kino, der Rundfunk haben eine Fülle neuer urheberrechtlicher Fragen entstehen lassen. Die dem Schuldner obliegende Sorgfaltspflicht kann durch neue Erfindungen wesentlich umgestaltet werden; er muß unter Umständen von den beschleunigten Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung durch Telegraph oder Telephon oder von der beschleunigten Beförderung durch Kraftfahrzeug oder Flugzeug Gebrauch machen und kann schadensersatzpflich- tig werden, wenn er es nicht tut. Die Entdeckung der Röntgen- strahlen und ihre Auswertung in der Medizin führt dazu, daß der Arzt sich verantwortlich machen kann sowohl dadurch, daß er von dem Patienten ein Röntgenbild aufzunehmen unter- läßzt und infolgedessen eine falsche Diagnose stellt, als auch dadurch, daß er ihn bei der Behandlung mit Röntgenstrahlen schuldhaft verbrennt. Doch genug der Anwendungsfälle. Der Einfluß der Wirtschaft und der Technik auf den Inhalt der
—


