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weil in jenen primitiven Verhältnissen ein Ersatz der abhanden gekommenen, zur Ernährung unentbehrlichen Feldfrucht durch Einfuhr nicht in Frage kommt. Ist doch nach dem bekannten Wort von Iheringder Tarif der Strafe der Wertmesser der sozialen Güter 1). Allerdings hat für die hohe Straf- kfestsetzung auch der große Vertrauensbruch des Diebes eine Rolle gespielt; man wollte die notwendigerweise jedermann zugänglichen Felder mit einem besonders festen Zaun des Rechts umgeben. Derartige Erwägungen sind für den Gesetl- geber unserer Zeiten infolge der Anderung der wirtschaft- lichen Verhältnisse ohne Bedeutung, aber sie haben doch wenig- stens in den nahrungsmittelarmen Jahren vor und nach e Kriegsende zu einer härteren Bestrafung des Felddiebstahls durch die Gerichte innerhalb des 55 Strafrahmens geführt.

Die Erklärung dieser beiden Beispiele eröffnet uns einen umfangreichen Komplex von Gründen, die den Inhalt der Rechtsnormen maßgebend bestimmen. Sie gehören dem großen Gebiete der Wirtschaft und der mit ihr in nahem Zu sammenhange stehenden Technik an. Es ist bekannt, daß das Recht von Jäger- und Fischervölkern, überhaupt von Nomaden- völkern infolge ihrer eigenartigen Ernährungs- und Arbeits- bedingungen anders aussieht, als das Recht eines angesiedelten und Ackerbau treibenden Volkes, und daß es insbesondere ein nur wenig entwickeltes Vermögensrecht aufweist. Der Uber gang von der Natural- zur Geldwirtschaft, vom agrikolaren zum Industriestaat bringt notwendig eine Anderung der Rechts- ordnung mit sich, und im Zeitalter der Maschinenarbeit be- steht ein anderes Recht, als unter der Herrschaft der Hand- arbeit. Das gilt im Großen wie im Kleinen. In Zeiten und Gebieten, wo das Vermögen in der Hauptsache in Grundstücken angelegt ist, herrscht ein anderes Ehegüterrecht, als es für Eheleute paßt, deren Vermögen aus mobilem Kapital besteht. Jede Umwälzung in der Technik hat eine Umwälzung in der Wirtschaft und dann auch eine entsprechende Anderung des Rechts notwendig im Gefolge. Nicht nur insofern, als die neuen Verhältnisse selbst eine Regelung im Recht verlangen und erhalten ich erinnere nur an das Kraftfahrzeuggesetz

) Rudolf von Ihering, Der Zweck im Recht 1(1893) S. 492.