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dig. Erwägt man, daß heute der Felddiebstahl nicht einmal vom Reichsrecht geregelt, sondern den Landesgesetzen über- lassen ist(EG. StGB. 5 2 II) und von diesen in der Regel nur als sog. Ubertretung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. be- legt wird, so regt sich auch hier wieder die Frage, welche Gründe eine so verschiedene Bestrafung derselben Tat ver- anlaßt haben mögen. 5

Die Verschiedenheit der Normen im ersten und im letzten Beispiel lassen sich, wenn auch nicht ausschließlich, so doch in der Hauptsache auf wirtschaftliche Erwägungen zurückführen.

Unter dem heißen Himmel des wasserarmen Italien spielen dauernd fließende, auch in der warmen Jahreszeit nicht aus- trocknende Gewässer eine ganz andere Rolle, als in dem wasser- und niederschlagsreichen Deutschland; hier aber führt das wirtschaftliche Bedürfnis dazu, die großen schiffbaren, dem durchgehenden Verkehr von Land zu Land dienenden Gewässer als öffentliche zu erklären, die nach dem Ubergang des Volks-

eigentums auf den Repräsentanten des Volkes, den König,

wie die groben Verkehrsadern zu Landedes Königs oder des Reiches Straßen genannt werden. Zwar ist auch das römische Flußrecht mit der Rezeption des römischen Rechts nach Deutschland gekommen, aber die Unterscheidung zwi- schen ständig fließenden und zeitweise austrocknenden Flüssen ist als für unser Klima unbrauchbar aufgegeben, und durch die meisten deutschen Partikularrechte namentlich in neuerer Zeit der Gemeingebrauch an allen fließenden Gewässern fest- gelegt. Auch das ist eine Folge des namentlich durch die moderne Industrie gewaltig gesteigerten Bedürfnisses der Wasserwirtschaft, damit die in dem Wasser ruhenden Kräfte für Schiffahrt und Flößerei, für Triebwerke aller Art, für die Aufnahme der Abwässer, die Bewässerung usf. der All- gemeinheit nutzbar gemacht werden können. Nur an geschlosse- nen Gewässern besteht ein den Gemeingebrauch ausschließen- des Privateigentum.

Und ebenso ist für die schwere Bestrafung des Felddieb- stlahls bei den Papuastämmen oder wenigstens des nächtlichen Felddiebstahls bei den alten Römern wie bei den alten Deut- schen die wirtschaftliche Bedeutung der Feldfrucht maßgebend,