Einzelbild herunterladen

Mit einigen Beispielen hoffe ich Sie am schnellsten in das Problem einführen zu können.

Das römische wie das deutsche Recht kennen den Unter- schied zwischen öffentlichen und privaten Flüssen; jene ge- hören niemandem oder der Gesamtheit(später dem Staate oder dem König) und stehen daher jedermann zum Gebrauche lrei; diese gehören kleineren Verbänden oder den Uferanliegern und dienen nur deren Nutzen. Aber während im älteren deut- schen Recht nur die schiffbaren, manchmal auch die flößb- baren Flüsse öffentlich in diesem Sinne sind, sind es nach römischem und ebenso noch heute im italienischen Recht die dauernd fließenden, während die Flüsse, die bei normalen Wasserverhältnissen vorübergehend im Jahre austrocknen, als private gelten. Was ist der Grund dieser verschiedenen Be- handlung?

Oder: das römische Recht versagt den Besitzschutz den Mietern und Pächtern, die sich daher bei Entziehung der Miet- oder Pachtsache durch einen Dritten nicht an diesen, sondern nur an ihren Vermieter oder Verpächter halten können. Ob- wohl in Deutschland sowohl das römische Besitz- wie das römische Miet- und Pachtrecht rezipiert worden ist, hat man doch schon sehr früh den Mietern und Pächtern Besitzschutz zuerkannt, und im heutigen Recht ist das eine Selbstverständ- lichkeit. Woher der Unterschied?

Schließlich ein letztes Beispiel, das ich dem, manchem von Ihnen wahrscheinlich bekannten, 1921 erschienenen Buche eines Hauptmanns der deutschen Schutztruppe, Hermann Detzner,Vier Jahre unter Kannibalen. Von 1914 bis zum Waffenstillstand unter deutscher Flagge im unerforschten In- nern von Neuguinea entnehme. Detzner berichtet(S. 19), daß nach den Rechtsbegriffen aller Papuastämme auf Feld- diebstahl Todesstrafe stehe, daß jeder bei diesem Vergehen Angetroffene an Ort und Stelle gespeert werden dürfe und dab so der Felddiebstahl das größte Verbrechen sei, das das Papuagesetz kenne. Diese Rechtsnorm erinnert uns daran, daß sowohl nach dem XIL-Tafel-Gesetz der Römer wie nach dem Sachsenspiegel(II, 39§ 1) und dem Schwabenspiegel(202) wenigstens der nächtliche Korndiebstahl mit dem Tode be- straft wird:swer nahtes korn stilet, der ist dez galgen schul-