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Ausdruck zu geben. Entsprechend dem ungeheuren Ausbau der hygienischen Einzelforschung ist in den letzten Jahrzehnten das technische Moment in der sanitären Gesetzgebung, 2. B. zur Be- kämpfung und Verhütung der Seuchen und Gewerbekrankheiten, besonders hervorgetreten. Künftig werden sozialhygienische Auf- gaben unsere Aufmerksamkeit in erster Linie beanspruchen. Mancher wird vielleicht die Forderungen an eine künftige Gesetzgebung in Fragen der Volksgesundheit, die ich jetzt aufstellen werde, sehr weitgehend und einschneidend finden; das liegt im wesentlichen daran, dass die Hygiene und über haupt der ärztliche Stand noch viel zu wenig Einfluss auf das öffentliche Leben gewonnen haben. Hier können wir manches von den Engländern lernen, bei denen Arzte in führende Regierungs- stellen, 2. B. als Gouverneure von Kolonien, berufen werden, während bei uns noch immer die formalen Vorzüge juristischer Vorbildung vorwiegend bewertet werden. Der englische Staats- mann Disraeli hat einst das Wort gesprochenDie Arzte sollen uns Führer sein, und der Begründer der experimentellen Hygiene M. v. Pettenkofer hat schon im Jahre 1873 gesagt: Man könnte die Tätigkeit eines Volkes in gesundheitlicher und hygienischer Richtung geradezu als einen Masstab gebrauchen für die Grösse seiner Fähigkeit in der Kulturgeschichte eine Rolle zu spielen, als einen Masstab dafür, wieviel gesunder Geist ihm auch sonst innewohnt(Zitiert nach A. Gottstein). Die ge- sundheitliche Gesetzgebung hat sich zu erstrecken auf den Einzelnen, die Familie und das gesamte Volk mit spezieller Berücksichtigung der besonders schutzbe dürftigen oder gefährdeten Volkskreise. Der Einzelne hat nicht nur ein Recht auf Gesundheit, sondern die Pflicht zur Gesundheit. In erster Linie verdient das heranwachsende Geschlecht durch gesetzlichen Ausbau der Fürsorge für Säuglinge, Kleinkinder, für das schulpflichtige Alter und die schulentlassene jugend unsere Aufmerksamkeit. Die pflichtmässige Teilnahme an Leibesübungen ist gesetzlich zu regeln und der Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabak an Jugendliche ist zu verbieten. In der Schule muss ein pflicht- mässiger Unterricht in den Grundzügen der Gesundheitslehre,

14) A. Fischer. Schriften der Zentralstelle für Volkswohlfahrt. Heft 12. Berlin 1916.

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