Einigkeit macht stark!
Auch die Krankenkassen wollen in dieser großen Zeit mithelfen. Die auf Friedenszeiten berechneten Vorschriften der Reichsversicherung bilden aber keine geeignete Grundlage, um den zum Dienst einberusenen Mitgliedern und ihren Angehörigen entsprechende Fürsorge zu verbürgen.
Außerordentliche Zeiten verlangen außerordentliche Maßnahmen. Es haben daher die beiden Krankenkassenverbände unter dem Vorsitz des Direktors des Großh. Oberversichcrungsamts nach dem Vorbild der für den Regierungsbezirk Wiesbaden bereits im Kriege 1870/71 mit größtem Erfolg tätig gewesenen und daher auch jetzt wieder ins Leben getretenen Rassauischen Kriegsversicherung zur Unterstützung der Hinterbliebenen hessischer Soldaten eine Unterstützungskasse auf Gegenseitigkeit errichtet unter der Bezeichnung:
auf Gegenseitigkeit für den Krieg 1014.
Wir hoffen hierbei auch aus die Opserwilligkeit der Arbeitgeber. Um jedoch den Angehörigen einer- möglichst großen Anzahl der zu den Fahnen Einberufenen die Möglichkeit der Versicherung zu bieten, soll die Versicherung auf die Mitglieder der Krankenkassen nicht beschränkt, sondern auf alle anläßlich der diesmaligen Mobilmachung zum Dienst Eingetretenen ausgedehnt werden. (§ 1 des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. II. 1888.) Der Anteilschein kostet 10 Mk. Es können jedoch für jeden Einberufenen bis zu 20 Anteilscheine gelöst werden. Jede Krankenkasse und jede örtliche Verwaltungsstelle einer solchen nimmt Anmeldungen entgegen.
Falls die Verluste nicht größer sein werden wie im Kriege 1870 71 werden auf jeden Anteilschein mindestens 250 Mark verteilt werden. Sind die Verluste geringer, dann erhöht sich dieser Betrag, sind sie größer, dann erniedrigt sich der Betrag.
Arbeitgeber, versichert Eure Angestellten und Arbeiter,
Eltern, versichert Eure Söhne,
Frauen, versichert Eure Männer!
Die gesamte Verwaltung erfolgt ehrenamtlich, so daß hierfür — abgesehen von den geringfügigen baren Auslagen — Kosten nicht entstehen.
Grosth. Ministerium des Innern Hot zuqesagt, die Bestrebungen der Hessischen Kriegs- Versicherung 1014 zu unterstützen.
Jeden Tag können unsere braven Krieger in die Schlacht kommen.
UM" Eile tut Uot! -MW
B e d i n
8 I. Die Teilnahme steht allen im Großherzogtum Hessen wohnhaften oder vor ihrer Einberufung zuletzt wohnhaft gewesenen Personen, die zur KricgSdicnstlcistung beim Heere cingetrcten sind (§ 1 des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften vom 28. Februar 1888) offen und erfolgt durch Lösung von »lindcstcns l Anteilschein Über IN Mark. Die Lösung'der Anteilscheine, deren Ausgabe überall durch die Krankenkassen und deren örtliche Verwaltungsstellen oder durch sonst kenntlich gemachte Annahmestellen erfolgt, kann für die bereits in den Heeresdienst Eingetrctcnen auch durch deren Arbcit- gebcr, Angehörige »sw. bewirkt werden und hat in dar zu geschehen.
8 2. Für jeden in den Heeresdienst Eingctretencn können mehrere, höchstens jedoch 20 Anteilscheine gelüst werden.
§ 3. Für bereits Gefallene oder Verwundete können Anteilscheine nicht mehr gelöst werden, falls diese Tatsache den Anmcldcnden bekannt war. Diese Bestimmung trifft nicht zu, wenn eine Gesamtheit von Personen, z. B. die sämtlichen Angestellten und Arbeiter einer Fabrik versichert werden.
8 4. Die Leistungen der Kasse bestehen darin, daß die angesammelten Gelder auf die eingetretcncn Kricgssterbcfälle an die Hinterbliebenen
Darmstadt, den 20. August 1914.
g u n fl c it:
verteilt werden. Als Kriegssterbefälle gelten alle Todesfälle, die Versicherte während des Kriegs oder infolge einer im Kriege erlittenen Verletzung oder erworbenen Krankheit bis spätestens 2 Monate nach Beendigung des Kriegs erleiden. Die Angehörigen haben etwaige Sterbefälle der Versicherten alsbald der Geschäftsstelle Oberversicherungsamt, Kriegsversicherung, Darmstadt, Neckarstraße 1, mitzuteilen. Die Abrechnung erfolgt drei Monate nach Beendigung des Krieges und wird auszugsweise öffentlich bekannt gegeben. Abschlagszahlungen dürfen aus Wunsch schon früher geleistet werden. Die Auszahlung erfolgt gegen Rückgabe der Anteilscheine und darf an den Inhaber der Anteilscheine erfolgen.
8 5. Die Geschäfte werden unter dem Vorsitz des Großherzoglichen Oberversicherungsamts durch die beiden hessischen Krankenkassenoerbände geführt.
8 6. Alle etwaigen Streitfälle werden endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs durch die Bcfchlußkammer des Oberversichcrungsamts entschieden.
8 7. Werden in anderen Bundesstaaten ähnliche Einrichtungen getroffen, so ist die Verwaltung berechtigt, sich mit diesen zu einer Kriegs- versichcrung auf derselben Grundlage im Interesse einer Ausgleichung des Risikos zusammenzuschließen.
Verband der Krankenkassen und Gemeinden als Träger der Krankenversicherung im Großherzogtum Hessen.
Grohherzogliches
Oberversicherungsamt.
Krankenkassenverband für das Großherzogtum Hessen.
L. C. Wittich'sche Hofbuchdruckerei in Darmstadt.


