Betreffend: Hessische Kriegsversicherung
Bekanntmachung.
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Von vielen Seiten wurde hei Eintritt der Mobilmachung angeregt , den ins Feld ziehenden Soldaten zu empfehlen, die Mitgliedschaft bei ihrer seitherigen Krankenkasse zu erhalten, und gleichzeitig wurden die Arbeitgeber aufgefordert, die Beiträge für die Erhaltung der Mitgliedschaft bei den Krankenkassen für die Dauer des Kriegs für ihre Kriegsdienst leistenden Arbeiter zu zahlen. Eine solche '"assnahme hat jedoch nur Wert bei den verschwindend wenigen Kassen, die seither Familienunterstützung gewährten und diese auch während dos Kriegs beibekalten.
Aus dieser Erwägung heraus haben die beiden Krankenkassenver= bände im Grossherzogtura Hessen im Einvernehmen mit dem Groosher= zogliohen Oberversicherungsamt Darmstadt beschlossen, eine Hessi n sehe Kr io 'Tsver Sicherung auf Segcaoeiti-keit für den Krieg 1.914- ins Loben treten zu lassen.
Diese Kriegsversicherung wird den Hinterbliebenen gefallener oder verstorbener Soldaten (§ 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1888) für die gelösten Anteilscheine eine grössere Fürsorge bieten, und ersuchen wir alles Nähere aus nachstehendem -erkblatt zu ersehen. Dieses Merkblatt ist in grünen Plakaten bei den örtlic en Melde- und Zahlstellen der Krankenkassen des Kreises vorr.it.' .
Die Einzahlung der Anteilscheine erfolgt auch bei diesen Melde= und Zahlstellen, sowie bei den Krank nkassen selbst.
Der Oberbürgermeister zu Giessen und die Grossh. Bürgermeistereien der Land emeinden des Kreises werden angewiesen, die Bekanntmachung mehrmals ortsüblich zu veröffentlichen, ebenso auch die bei den Krankenkassen und den örtlichen Verwaltungsstellen
dieser Kassen vorhandenen grünen Plakate an öffentlichen PI tzen auszuhängen.
Giessen, den 25., August 1914. Grossherzogliches/^f^isamt Giessen.
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