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Bekanntmachung .
3etr : Die Einstellung von Kriegsfreiwilligen.
Gunge Leute,die das wehrpflichtige Alter -das vollendete 17.Lebensjahr - noch nicht erreicht haben,haben bei etwaiger Meldung als Kriegs freiwilliger zwar kein Recht auf Einstelluig . können aber,da gesetzliche Bestimmungen nicht entgegensthhen, dennoch eingestellt werden,wenn ihre unbedingte Tauglichkeit festgestellt wird. Bei der Meldung ist beizubringen :
die Einwilligung des gesetzlichen Yertreters-der Eltern oder des Vormundes- und ein obrigkeitliches EührungsZeugnis.
Giessen,den 15.August 1914.
Grossherzogliches Kreisamt Glessen.
Dr. Usinger.


