Ausgabe 
15.8.1914
 
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Bekanntmachung .

3etr : Die Einstellung von Kriegsfreiwilligen.

Gunge Leute,die das wehrpflichtige Alter -das vollendete 17.Lebensjahr - noch nicht erreicht haben,haben bei etwaiger Meldung als Kriegs freiwilliger zwar kein Recht auf Einstelluig . können aber,da gesetzliche Bestimmungen nicht entgegensthhen, dennoch eingestellt werden,wenn ihre unbedingte Tauglichkeit festgestellt wird. Bei der Meldung ist beizubringen :

die Einwilligung des gesetzlichen Yertreters-der Eltern oder des Vormundes- und ein obrigkeitliches EührungsZeug­nis.

Giessen,den 15.August 1914.

Grossherzogliches Kreisamt Glessen.

Dr. Usinger.