Ausgabe 
8.8.1914
 
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Grossherzogliches Kreisamt G i e s s e n.

Giessen,den 10. August 1914

Betreffend: Verhalten der Presse

Vertraulich.

vis militärischen Behörden müssen verlangen,dass alle Mitteilungen,aus dewnSchlüsse über Truppenstandorte,Truppen­bewegungen zu ziehen sind,unterbleiben. ( Es handelt sich um aktive sowie Reserveformationen jeder Art) So soll zum Beispiel bei Veröffentlichung von Fheschliessungen und To­desfällen von Angehörigen des Heeres die Angabe des Truppen­teiles oder des Standortes unterlassen werden.

So wurde zum Beispiel eine Mitteilung,dass der vaterlän­

dische Frauenverein einer Stadt durch diese passirende Trup­penzüge verpflegt habe,als misstündig vermerkt,da hieraus Schlüsse auf Truppenbewegungen gezogen werden können.

Diese sollen aber streng geheim gehalten werden.

Es ist der bestimmte Wille des Generalkommandos,den wir hiermit erneut zum Ausdruck bringen,dass nur das gebracht werden darf,was amtlich ist. Wir ersuchen,auch Jhrer Redak­tion sofort hiervon Kenntnis zu geben.

An die

Spedition £ er Giessener Zeitung zugleich Ohm-und Feldabote

Giessen .