Grossherzogliches Kreisamt G i e s s e n.
Giessen,den 10. August 1914
Betreffend: Verhalten der Presse
Vertraulich.
vis militärischen Behörden müssen verlangen,dass alle Mitteilungen,aus dewnSchlüsse über Truppenstandorte,Truppenbewegungen zu ziehen sind,unterbleiben. ( Es handelt sich um aktive sowie Reserveformationen jeder Art) So soll zum Beispiel bei Veröffentlichung von Fheschliessungen und Todesfällen von Angehörigen des Heeres die Angabe des Truppenteiles oder des Standortes unterlassen werden.
So wurde zum Beispiel eine Mitteilung,dass der vaterlän
dische Frauenverein einer Stadt durch diese passirende Truppenzüge verpflegt habe,als misstündig vermerkt,da hieraus Schlüsse auf Truppenbewegungen gezogen werden können.
Diese sollen aber streng geheim gehalten werden.
Es ist der bestimmte Wille des Generalkommandos,den wir hiermit erneut zum Ausdruck bringen,dass nur das gebracht werden darf,was amtlich ist. Wir ersuchen,auch Jhrer Redaktion sofort hiervon Kenntnis zu geben.
An die
Spedition £ er Giessener Zeitung zugleich Ohm-und Feldabote
Giessen .


