Ausgabe 
4.8.1914
 
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Merkblatt für öerr Ltrieg.

Die Familien der Mannschaften.

Der ftricg lägt in vielen Familien, wie uns von militärischer Seile geschrieben wird, schwere Sorgen aus- kommen, in welcher Weise die zurückgebliebenen Fami­lienmitglieder noch dem Einblicken des Familienvpters oder Ernährers den materiellen Schwierigkeiten stand - halten können. Da ist nachdrücklichst aus das Gesetz vom 28. Februar 1886 hinzuweisen, wonach die Familien solcher Mannschasten der Reserve, Landwehr, Ersatzre­serve, Seewehr und des Landsturms Anspruch aus iln- terstützüngen gellend machen können, die bei Mobilmach­ungen und notwendigen Verstärkungen des Heeres und der Flotte den Fahnen berusen werden. Das Gesetz erstreckt die gleichen Ansprüche auch aus die Familien sol­cher Mannschasten, die zur Disposition der Truppen­oder Marineteile beurlaubt sind, oder solcher, die nach Ueberschreitung des wehrpflichtigen Alters freiwillig in den Dienst eingetreten sind. Unbedingte Voraussetzung >edek Unierstützung ist aber, das muh betont werden, die Dürftigkeit der betreffenden Familie. Die Prüfung der Vedürstigkeit liegt in den Händen der zuständigen Stellen, die nach Eingang eines Gesuchs die Würdig - keit der; Familien, Erwerbs- und Vermögensvechältniffe zu ermitteln haben. Das Gesetz erkennt folgenden Per­sonen den Anspruch aus Unterstützung, sofern die ge­nannten Voraussetzungen vorliegen,: Der Ehefrau des Einberufenen oder Eingetrclenen, dessen ehelichen und diesen gleichgestellten Lindern unter 15 Jahren, sei­nen Verwandten in aussteigender Linie und seinen Ge­schwistern. Die Höhe der Unterstützung muh, im Falle sie dey Ehefrau gewährt wird, für die Monat eMai bis Oktober m i n d e st e n s 6 Mark, in den übrigen Monaten 9 Mark betragen, für jedes Lind uäter 15 Jahren, sowie für die anderen Angehörigen monat- l i ch 4 M a g k. An die Stelle der Eelduntcrstützulng kann auch die Lieferuüg von Naturalien, z. B. von Korn, Mehl, Lartcffeln. Brennmaterial usw. treten. Die Höhe der gesetzlichen Unterstützung darf im übrigen in keinem Falle durch Unterstützungen von privater Seite beeinsluht werden, «ine Anrechnung solcher Unterstützuln- gen findet also nicht statt. Eine geringere Geld - Unterstützung als oben angegeben, sieht das Gesetz dann noch vor für die Verwandten der Ehefrau in aussteig­ender Linie und ihre Linder aus früherer Ehe. Ge­schiedene Ehefrauen, uüehcliche Linder und entferntere Verwandte scheiden für eine gesetzliche Unterstützung völ­lig aus.

Die Post im Feldzug.

Im Falle einer Mobilmachung werden selbjtver - stündlich auch, wie uns aus militärischen Lreisen ge­

schrieben wird, die Beamten der Reichsposloerwaliuüg davon betroffen. Nach Lage des jeweiligen Bedürfnis­ses werden bei den ausgestellten Armeen und kleineren Heereskörpern Reichspaststellen, sog.F e l d plo st e n" organisiert, die sehr beweglich sind und im Hinblick aus die jeweilige strategische Lage ihre Standorte ändern können. Diesen Feldposten liegt u. a. auch die postali­sche Verbindung mit den heimischen Postanstalten ob. Die Beamten der Feldpost werden dem Personal der Reichspost entnommen und erhallen den R a n g von j Militärbeamten. Dabei ist zu beachten, dah i selbst mittlere Feldpostbeamte als obere Militärbeamte gelten. Die Bearnten der Feldpost unterliegen einem I doppelten Unterordnungsverhältmsse, und zwar einer - ! seit? zu den ihnen Vorgesetzten Militärbesehlshabern, ant dererseits zu den ihnen Vorgesetzten Postbeamten und Behörden. Sämtliche Feldpostbeamten haben den all­gemeinen Offiziersrang. Was das Alter der; Feldpost­beamten anbclangt, so sollen sie das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben, ferner nicht Väter zahlreicher Familien sein. Sämtliche Beamte, Unlerbcamte Uird Postillons, die für den Feldpostdienst in Betracht kom­men, sistd von den Oberpostdirektionen zu verzeichnen und dem Reichspostamt zur Genehmigung namhaft zu machen. Die Stellen des Feldoberpostmeisters, der Feld­postinspektoren, der Armeepostinspektoren und der Feld- postmcister werden durch das Reichspostamt direkt be­setzt. Alle zum Feldpostdienst einberufenen Beamten er­hallen für die Zeit, während der sie eine Felddienststell­ung inne gehabt und nicht die Feldzulage auS Militär- sonds bezogen oder nicht auf dem Feldetat gestanden haben, die bestimmungsmäßige Feldzulage aus der Postkass«. Nicht nur im Kriege 1870, sondern auch in neuester Zeit sind solche Feldposten in Aktion getreten, so z. B. im chinesischen Borerausstand und in den Lo- loniaikämpsen in Deutsch-Südwestafrika.

Notprüfungen.

Notprüsungen bei Ausbruch des Krieges werden nicht nur für unsere Gymnasial- usw. Abiturienten, die zu den Fahnen zu eilen hätten, sondern auch für die Kandidaten erfolgen, die sich dem Staatseramen unter­ziehen wollen, bevor sie durch eine längere oder kürzere Dienstzeit ihren Studien sernqehalten werden. Es wird dazu der beachtenswerte Vorschlag gemacht, daß für das Reierendar-Eramen in diesen Fällen die Klausurarbeit fortfällt.

Die Ernte

Man braucht keine allzu großen Besorgnisse wegen unserer Ernte: die Ernte wird hereingebracht. Natürlich

I ist sie eine Hauptsache und was sich irgendwie an Ar­beitskräften auftreiben läßt, muh in ihrem Interesse ver­wandt werden. Es wird vorgeschlagen, in erster Linie der zurückbleibenden studierenden Jugend, Gymnasiasten, Handwerkslehrlingen usw. nahe zu lege», sich der Land- wirdschast zur Verfügung zu stellen. Trotz der Einzieh­ungen wird es auch so genug Arbeitslose geben. Ver­schiedene Fabriken, deren Arbeiter einqezogen werden^ müssen schließen, da der Betrieb ordnungsmäßig doch nicht aufrecht erhalten werden konnte. Diese sreiwerden- den Arbeitskräfte stehender deutschen Landwirtschaft zur Verfügung. In Lriegszeiten beherrscht ein anderer Geist die Menschenmassen, als in Friedenszeilen. Alle Ab­neigung gegen den Landaufentbalt wird zuyücktreten, denn jeder Einzelne wird begreifen, dah die Ernte das Wichtigste auf wirtschaftlichem Gebiet darstellt.

Die Einwirkung des Krieges auf die Güterbeförderung.

Wie auf die Postbeförderung der Krieg feine Ein­wirkung ausübt, so natürlich in noch erhöhtem Maße ans den Eisenbahnverkehr, insbesondere die Beförderung von Gütern. Von der Sperre nicht betroffen werden di« Güter, die für die Armee und die freiwillige Sanitäts- pfleqe bestimmt sind, sowie Lebensmittel, soweit sie nach den besonders erlassenen Vorschriften zuir Beförderung zu- gelassen werden, ferner auch Transporte von Eifenbahn- material.

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