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Nt. 61. Telephon: Nr. 362. SttMStag, VkN 1. AllgUst 1914. Telephon Nr. 362. 26. Iahtst.
Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers
wird für den Bezirk des XVIII. Armeekorps hierdurch der
Kriegszustand
erklärt. Die vollziehende Gewalt geht damir an mich, im Befehlsbereich der Festungen Mainz und Coblenz an den Gouvermur bezw. Kommandanten der Festung über.
Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen. Sie haben aber meinen Anordnungen unv Aufträgen, tm Befehlsbereich der Festungen Mainz 'und Coblenz denen des Gouverneurs bezw. Kommandanten der Festung Folge zu leisten.
Der Kommandierende General.
Zwischen Krieg und Frieden.
Rußland will den Krieg.
Aus Petersburg ist heute die Nachricht des deutschen Botschafters eiugctroffcn, datz in Rußland die allgemeine Mobilmachung der Armee und Flotte befohlen worden ist. Darauf hat der Deutsche Kaiser den Zustand der drohenden Kriegsgefahr befohlen.
Mqslowiq, 31, Juli. Einer amtlichen Mitteilung zufolge wird bestätigt, daß die Russen die auf österreichischem Gebiet liegende Eise »bahn b a hu brü ckc zwischen Scza- kowa und Granica in die Lust gesprengt haben.
Petersburg. Die Lage gilt im Auswärtigen Amt als fast hoffnungslos. Die Kriegspartei, die Nationalisten, die Panslawisten arbeiten mit Hochdruck für den Krieg. Die hetzerische „Nowse Wremja" sagt, der Krieg mit Oe st erreich wäre äußerst populär. Etwa 30 000 Manisestanten durchziehen die Straßen, patriotische Lieder singend. Dazwischen ruft man: „Nieder mit Oesterreich! Haut die Deutschen!“
Zar Nikolaus hielt bei der Ernennung der Marineafpiranten zu Offizieren eine recht ernste Rede, die wie ein Abschied klang, den man den Führern mit in den Krieg gibt. Es stehen 16 russische Armeekorps, arrf Kriegsstärke gebracht, an der deutschen und österreichischen Grenze. Das ist keine „teilweise" Mobilmachung mehr, das ist nur die erste Etappe der allgemeinen Mobilmachung. Auch die Reserven wurden bereits zum großen Teil einberufen; von den 58 Gouvernements des europäischen Ruhlands hat bereits fast die Hälfte ihre Reserven unter die Fahnen schicken müssen! Der Rest wird wolfl in kürzester Frist, soweit dies in Rußland möglich ist, Nachfolgen.
* * *
Ganz Mefterrelch zu den Waffen.
Wien. Juli. Infolge der russtschcn Mobilisierung hat der österreichische Kaiser gestern die a l l g c m c i n c M o b i l i- sicrung angcordocl.
Die Reichsratskammer ist für morgen telegraphisch einberusen.
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Rußlands Forderungen.
Wien, 31. Juli. Der österreichisch-russische Meinungsaustausch wird fortgesetzt. Ruhland verlangt von Oesterreich gewisse Garantien sür den Fall, datz Serbien geschlagen wird. Es will nicht nur den territorialen Besitzstand Serbiens unverändert erhalten sehen, sondern verlangt angeblich auch, datz Serbien einzelne Forderungen, die Oesterreich-Ungarn eine zu starke Koir- trolle über Serbien gewähren würden, nicht anzuneh- men habe.
Ultimatum an Rußland.
Berlin, 31. Juli.
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt: Nachdem die aus eigenen Wunsch des Zaren selbst unternommene VermitteluNgsarbcit von der russischen Regierung durch allgemeine Mobilmachung der russischen Armee und Marine gestört worden ist, hat die Regierung Sr. Majestät des Kaisers heute in St. Petersburg wissen lassen, datz die deutsche Mobilmachung in Aussicht steht, falls Ruhland nicht binnen 12 Stunden seine Kiiegsvorbereitungen einftellt und hierüber eine bestimmte Erklärung abgibt.
Anfrage an Frankreich.
Gleichzeitig ist an die französische Regierung eine Anfrage üisdr ihre Haltung im Falle eines deutsch-russischen Krieges gerichtet worden.
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Deutschland einig!
König Ludwig von Bayern hat die auf den Kriegszustand bezügliche Entschliehung auch für das bayerische Bundesgebiet erlassen. Da der Andrang zur Münchener Sparkasse große Dimensionen angenommen hat, hat die Verwaltung eine Kündigungsfrist einge- führt. Die.Staatsregierung und der Stadtmagistrat erlassen Erklärungen, datz die Lebensmittel-Versorgung der Bevölkerung gesichert sei.
Im Landtage erklärte heute der sozialdemo-- k r a t i s ch e Abgeordnete Hoffmann: Wir stehen vor, geschichtlichen Ereignissen, welche den Bestand des Reiches in Frage stellen können und vielleicht den letzten Mann zur Verteidigung des Vaterlandes notwendig machen. Wenn in einigen Tagen das Volk zu den Waffen gerufen wird, werden auch die Sozialdemokraten das Vaterland verteidigen.
Das Zentralorgan der sozialdemokratischen Partei in Berlin, der „Vorwärts", schreibt u. a.: „So ^uNver- schleiert prinzipieller Gegner der Monarchie die Sozialdemokratie sei, so Unumwunden erkenne sie an, dah Wilhelm II. sich durch seine Haltung namentlich in den letzten Jahren als aufrichtiger Freund 'des Völkerfriedens bewährt hat."
Die polnische Sozialdemokratie veröffentlicht einen Ausruf, der Feind der Polen sei nicht Serbien, sondern ein anderer Staat, dessen politische Organisation zu zerstören, Ausgabe jedes Polen sei. Das Manifest fordert zum Krieg gegen den Feind an der Nordgrenze, d. h. Ruhland, auf. » » «
Bis zur Stunde, da diese Zeilen sich im Satze befinden. ist eine Entscheidung über Krieg und Frieden
Amtliche
Bekanntmachung.
Hiernlit verbiete ich jede Veröffentlichung oder Mitteilung militärischer Angelegenheiten.
Übertretungen dieses Verbotes werden streng bestiast.
Frankfurt a. M , den 31. Juli 1914.
Der Kommandierende General
von Schenk.
Artikel 68 der Aeichsversassung.
Der Kaiser kann, wenn die öffeMliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851 S. 451 ff.).
Prcußiscdcs Gesetz vom 4 Juni 1851.
8 i.
Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirke, der kommandierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zwecke der Verteidig - ung in Belagerungszustand zu erklären.
8 4.
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Mili- tär'oefehlshaber persönlich verantwortlich.
8 8 .
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung, oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf zehn- bis zwanzigjährige Zucht- hau'sstrase erkannt werden.
8 9-
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der, Feinde oder Aufrührer wis- d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehung gegen die militärische Zucht und Or.dnuNg zu verleiten sucht, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
(^infübrunqSKesep zum Rcictisstrafgesetzbuctz.
8 4.
Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltcncn Bundesgesetze sind die in den § § 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324 des Strafgesetzbuches' für den Norddeutschen Bund mit lebenslänglichem


