Ausgabe 
1.8.1914
 
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Nt. 61. Telephon: Nr. 362. SttMStag, VkN 1. AllgUst 1914. Telephon Nr. 362. 26. Iahtst.

Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers

wird für den Bezirk des XVIII. Armeekorps hierdurch der

Kriegszustand

erklärt. Die vollziehende Gewalt geht damir an mich, im Befehlsbereich der Festungen Mainz und Coblenz an den Gouvermur bezw. Kommandanten der Festung über.

Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen. Sie haben aber meinen Anordnungen unv Aufträgen, tm Befehlsbereich der Festungen Mainz 'und Coblenz denen des Gouverneurs bezw. Kommandanten der Festung Folge zu leisten.

Der Kommandierende General.

Zwischen Krieg und Frieden.

Rußland will den Krieg.

Aus Petersburg ist heute die Nachricht des deutschen Botschafters eiugctroffcn, datz in Rußland die allgemeine Mobilmachung der Armee und Flotte befohlen worden ist. Darauf hat der Deutsche Kaiser den Zustand der drohenden Kriegsgefahr befohlen.

Mqslowiq, 31, Juli. Einer amtlichen Mitteilung zu­folge wird bestätigt, daß die Russen die auf österreichischem Gebiet liegende Eise »bahn b a hu brü ckc zwischen Scza- kowa und Granica in die Lust gesprengt haben.

Petersburg. Die Lage gilt im Auswärtigen Amt als fast hoffnungslos. Die Kriegspartei, die Na­tionalisten, die Panslawisten arbeiten mit Hochdruck für den Krieg. Die hetzerischeNowse Wremja" sagt, der Krieg mit Oe st erreich wäre äußerst populär. Etwa 30 000 Manisestanten durchziehen die Straßen, patriotische Lieder singend. Dazwischen ruft man:Nie­der mit Oesterreich! Haut die Deutschen!

Zar Nikolaus hielt bei der Ernennung der Marineafpiranten zu Offizieren eine recht ernste Rede, die wie ein Abschied klang, den man den Führern mit in den Krieg gibt. Es stehen 16 russische Armeekorps, arrf Kriegsstärke gebracht, an der deutschen und österreich­ischen Grenze. Das ist keineteilweise" Mobilmachung mehr, das ist nur die erste Etappe der allgemeinen Mo­bilmachung. Auch die Reserven wurden bereits zum großen Teil einberufen; von den 58 Gouvernements des europäischen Ruhlands hat bereits fast die Hälfte ihre Reserven unter die Fahnen schicken müssen! Der Rest wird wolfl in kürzester Frist, soweit dies in Rußland möglich ist, Nachfolgen.

* * *

Ganz Mefterrelch zu den Waffen.

Wien. Juli. Infolge der russtschcn Mobilisierung hat der österreichische Kaiser gestern die a l l g c m c i n c M o b i l i- sicrung angcordocl.

Die Reichsratskammer ist für morgen telegraphisch einberusen.

* * *

Rußlands Forderungen.

Wien, 31. Juli. Der österreichisch-russische Mei­nungsaustausch wird fortgesetzt. Ruhland verlangt von Oesterreich gewisse Garantien sür den Fall, datz Ser­bien geschlagen wird. Es will nicht nur den territori­alen Besitzstand Serbiens unverändert erhalten sehen, sondern verlangt angeblich auch, datz Serbien einzelne Forderungen, die Oesterreich-Ungarn eine zu starke Koir- trolle über Serbien gewähren würden, nicht anzuneh- men habe.

Ultimatum an Rußland.

Berlin, 31. Juli.

DieNorddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt: Nachdem die aus eigenen Wunsch des Zaren selbst un­ternommene VermitteluNgsarbcit von der russischen Re­gierung durch allgemeine Mobilmachung der russischen Armee und Marine gestört worden ist, hat die Regier­ung Sr. Majestät des Kaisers heute in St. Petersburg wissen lassen, datz die deutsche Mobilmachung in Aussicht steht, falls Ruhland nicht binnen 12 Stun­den seine Kiiegsvorbereitungen einftellt und hierüber eine bestimmte Erklärung abgibt.

Anfrage an Frankreich.

Gleichzeitig ist an die französische Regierung eine Anfrage üisdr ihre Haltung im Falle eines deutsch-russischen Krieges gerichtet worden.

* * *

Deutschland einig!

König Ludwig von Bayern hat die auf den Kriegszustand bezügliche Entschliehung auch für das bayerische Bundesgebiet erlassen. Da der Andrang zur Münchener Sparkasse große Dimensionen angenommen hat, hat die Verwaltung eine Kündigungsfrist einge- führt. Die.Staatsregierung und der Stadtmagistrat er­lassen Erklärungen, datz die Lebensmittel-Versorgung der Bevölkerung gesichert sei.

Im Landtage erklärte heute der sozialdemo-- k r a t i s ch e Abgeordnete Hoffmann: Wir stehen vor, geschichtlichen Ereignissen, welche den Bestand des Rei­ches in Frage stellen können und vielleicht den letzten Mann zur Verteidigung des Vaterlandes notwendig ma­chen. Wenn in einigen Tagen das Volk zu den Waf­fen gerufen wird, werden auch die Sozialdemo­kraten das Vaterland verteidigen.

Das Zentralorgan der sozialdemokratischen Partei in Berlin, derVorwärts", schreibt u. a.:So ^uNver- schleiert prinzipieller Gegner der Monarchie die Sozial­demokratie sei, so Unumwunden erkenne sie an, dah Wilhelm II. sich durch seine Haltung namentlich in den letzten Jahren als aufrichtiger Freund 'des Völkerfrie­dens bewährt hat."

Die polnische Sozialdemokratie veröffentlicht einen Ausruf, der Feind der Polen sei nicht Serbien, sondern ein anderer Staat, dessen politische Organisation zu zer­stören, Ausgabe jedes Polen sei. Das Manifest fordert zum Krieg gegen den Feind an der Nordgrenze, d. h. Ruhland, auf. » » «

Bis zur Stunde, da diese Zeilen sich im Satze be­finden. ist eine Entscheidung über Krieg und Frieden

Amtliche

Bekanntmachung.

Hiernlit verbiete ich jede Ver­öffentlichung oder Mitteilung militäri­scher Angelegenheiten.

Übertretungen dieses Verbotes werden streng bestiast.

Frankfurt a. M , den 31. Juli 1914.

Der Kommandierende General

von Schenk.

Artikel 68 der Aeichsversassung.

Der Kaiser kann, wenn die öffeMliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil dessel­ben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichs­gesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Ge­setzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851 S. 451 ff.).

Prcußiscdcs Gesetz vom 4 Juni 1851.

8 i.

Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten Provin­zen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anver­traute Festung mit ihrem Rayonbezirke, der komman­dierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zwecke der Verteidig - ung in Belagerungszustand zu erklären.

8 4.

Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Be­lagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Auf­trägen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten.

Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Mili- tär'oefehlshaber persönlich verantwortlich.

8 8 .

Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vor­sätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung, oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaff­nete Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder Militärbe­hörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefähr­lichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf zehn- bis zwanzigjährige Zucht- hau'sstrase erkannt werden.

8 9-

Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte

a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der, Feinde oder Aufrührer wis- d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehung gegen die mili­tärische Zucht und Or.dnuNg zu verleiten sucht, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits­strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

(^infübrunqSKesep zum Rcictisstrafgesetzbuctz.

8 4.

Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltcncn Bundesgesetze sind die in den § § 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324 des Strafgesetzbu­ches' für den Norddeutschen Bund mit lebenslänglichem