Einzelbild herunterladen

(Neatflt «»chrkcht«,)

itftcncr Tageblatt)

s>

Vezugt-rek 25 pfg. monatlich

«tertrljShrUch 7braubzahlbar, frei tn« Hau«. >b,etz»lt t» unterer «N»rdttion oder in den Zweig, aulgabestellen ^»«rltthrltch 60 Psg. Erscheiut Mittwache und EamStag». Redaktion: Selter», weg 83. Für Aufbewahrung oder Rückiendung nicht verlangter Manulkrirne wird nicht garantiert. Verlag der «iestener Zeitung" <8. m. b. H

Nt. 7. Lelep hon: Nr. 362.

Lrpedttion: Zelterrweg 85 .

Samslag, den 24 Januar 1914.

Nnzeigenpreir 15 pfg. ,

die 44 mm breite Pctitzeilc für Auswart« 20 Pfg Die 90 mm breite R e k la m e . Z e i le äO Pfennig Extrabeilagen werden nach Gewrlu und Grütze berechnet. Rabatt kommt bei Ueberfchreitung de» Zahlung«. Zieles i'W Tage», bei gerichtlicher Beitreibung oder bl-, Konkurs in Wegfall. Platzvorfchriften ohne Verbindlichkeit. Druck der «licstcncr BerlagSdruckcrci. Albin Mein

Delevdon itx. 862. 26. Jührtl.

üolldampt voraus!

Z u Kaisers Geburtstag 1914.

Das Jahr der Erinnerungc» 1913 ist dahingegan- gen mit seinen Feiern und schlichen Gedenke». Es ha! uns die grohcn Gedenken der Zeit vor hundert Jahren erneuern lasten, hat uns sreudig innewerden lassen, wel­chen Fortschritt das deutsche Volksturn in diesem Jahr­hundert gemacht hat. Daneben sind die Ausgaben der inoderneu Zeit groh, gewaltig und noch vielfach unge­löst vor unsere Augen getreten, und immer heih! es wiederVolldampf voraus!"

Der erste nationale Gedenktag des neuen Jachres, Kaisers Geburtstag, lenll den Blick aus den Steuer - mann des Staatsflchiffes, der auch in brausender Zeit \ die Hand nicht vom Steuer lassen darf, für den es keine , Entlastung oion der grasten Verantwortung gibt, die aus - ihm ruht. Zn seinem Arbeiten gibt es keinen Still­stand, und eines modernen Fürsten Leben ist wahrhaf- > tic kein Idyll, wo er am Steuer eines grasten, führen- I den Staates steiht.Volldampf voraus!" das ist die Devise des inoderncn Staatslebens und wenn ein Fürst ; selbst nicht init eigener Talenlust begabt wäre, das Volk i trägt ihnr im modernen Verfastungsstaate so viele Fragen und Ausgaben eittgegen, datz er mit sicherer und ruhiger Erwägung von^der Höhe seines Standpunktes aus sie überschauen und eingrcifen muh.

Stolz kann das deutsche Volk heute aus seinen Kai­ser schauen. der mit weitschauendem Blick von hoher Warte aus dieses Vorwärtsstreben- seines Volkes längst erkannt, überall geweckt und tatkräftig gefördert hat. Er, der seine Erholung so gern im Schist aus dem Meere sucht, hat lebendiges Verständnis für diesesVolldampf voraus ! Es ist jn_ eigentlich auch der Wahrspruch sei­nes Lebens. Umsomehr gehören beide zusammen: Kai­ser und Volk: zusammen gerade an solchem Tage, der zu allen sachlichen noch so viele persönliche Momente der Liebe, Treu« und Anhänglichkeit bringt.

Unser Kaiser recht ein Bild deutscher Art, wie sic die Welt zu Beginn des 20. Jahrhunderts ansicht! Da­rum soll sich das Volk gerade an solchem Tage eng utn den Herrscher scharen. Er soll es fühlen, dast wir ihn | verstehen, wie er sein Voll versteht. Getragen durch dieses Vettrauen des ganzen Volkes soll ihm die Auf­gabe leicht werden, die ihm Gott gegeben hat. Aus dem Kaisergeburtstagsjubel, aus den wehenden Fahnen, den freudigen Liedern, aus tausend treuen Herzen soll ihm heute entgegenklingen: Treue um Treue!Voll­dampf voraus" wir folgen dir im festen Vertrauen:

Dorwätts mit Gott für Kaiser und Reich!

Mbrbeitrag Gencralpardon.

Vom 15. bis zum 28. Januar 1914 ist im Groh- herzogtnin Hessen die gesetzlich vorgcschriebene Vermö- genseckläruNg für die Veranlagung zuni Wehrbeitrag bet den Finanzämtern abzugeben.

Vermögcnserklärunig.

Alle diejenigen, welche ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder bei mehr als 4000 Mark Einkckn- men ein Vermögen von mehr als 10 000 Mark be­sitzen, sind nach § 36 des Wchrbeitragsgesetzes vom 1. Juli 1913 zur Abgabe dieser Vermögensecklärung ver­pflichtet. Um nun den Staat in die geheimsten Fächer seines Geldschranks einzuweihen, ist es nötig, sich vom zuständigen Finanzamt den vorgeschriebencn Vordruck zu beschaffen, sofern er nicht den Mehrbeitragspflichtigen be­reits zugeaangen ist. Dieser Vordruck ist seinen Anwei­sungen entsprechend auszufüllen und dem Finanzamt zu- zuflellen. Das kann durch die Post erfolgen, doch ge­schieht das auf Gefahr des Absenders, und so ist es zweckmätzio, die Einsendung mittels Einschreibebriefs z»

i veranlassen. Besonders zu bemerken ist hierbei, dast es, wenn in dieser Vermögensecklärung nur Angaben zu wiederholen sind, die in einer für das laufende oder für das kommende Steuerjahr in Landessteuersachcn ab- ! gegebenen Vermögensanzeige bereits gemacht worden sind, genügt, wenn hierauf mit der ausdrücklichen Er-

> klärung Bezug genommen wird, dast sie dort gemachten Angaben dem Vermöaensstand am 31. Dezember 1913 entsprechen.

S t r a s e n für F r i st v e r s ä u m » i s.

Allen Beitragspflichtigen ist dringend die Einhalt- I ung der Frist bis zum 28. Januar 1914 zu empfehlen,

, da, wird diese Frist versäumt, Bestrafung nach gesetzlicher Vorschrift einlritt. Diese Bestrafung sieht Geldstrafen bis zu 500 Mack vor. Ferner kann dem Wehrbeitrags - pflichtigen, wenn er obige Frist nicht einhält, ein Zu^- j schlag von 5 bis 10 Prozent des geschuldeten Wehrbei- trags auserlegt werden. Zu! beachten ist weiter, dast wissentlich unckchtige oder unvollständige Angaben des Beitragspflichtigen oder des Vertreters eines solchen, die geeignet sind, eine VeckürzuNg des Wehrbeitrags her- beizuführcn, mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage des geforderten Wehrbeitrags bestraft werden. 'Jiebetr der Geldstrafe kann unter Umständen auf Gefäng­nis bis zu 6 Monaten erkannt werden.

Fristverlängerung.

Wer also allen Unannehmlichkeiten aus dem Wege gehen will, deklariere zur rechten Zeit. Tollte die Er­klärung aber innerhalb der gestellten Frist nicht abgege­ben werden können, so mutz rechtzeitig uin eine j Fristverlängerung nachgesucht werden unter Angabe der j Behinderungsgründe. Ausdrücklich sei dann noch da- : rauf hingewiesen, datz die Erklärung das gesamte Ver- j mögen des Pflichtigen zu enthalten hat, soweit es nicht etwa in autzerdeutschem Grundbesitz und Gewerbebetrieb angelegt ist. In Zweifelsfragen ist das zuständige Fi­nanzamt zu Aufschlüssen jederzeit bereit.

Die Entrichtung des Wehrbeitrags.

Der einmalige Wehrbeitrag ist zu ein Dnttel mit I der Zustellung des Veranlavungsbcscheids fällig und J bihnen drei Monaten zu entrichten. Das zweite Dnttel ! ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel bis zum , 15. Februar 1916 zu entrichten. Den Beitragspflichti- j gen steht es frei, die späteren Teilbeträge im voraus zu zahlen. Erfolgt die Zahlung am vorgeschriebenen Zahl- unastage, so ist der Beitragspflichtige berechtigt, vier Prozent Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzlichen Zahlungslage in ?lbzug zu bringen.

Der Generalpardon.

Hacke und empfindliche Strafen sind es, die das : Gesetz gegen Verstötze wider die obigen Bestimmungen l vorsieht, aber als Gegengewicht dazu hat es auch ein j Gutes geschaffen den Generalpardon, und damit die offene Tür für alle diejenigen, deren Steuerdeklaratio­nen in früheren Jahren nicht ganz mit dem überein - stimmten, was an Einkommen und Besitz vorhanden war. Das braucht nicht immer absichtlich zu sein. O nein ! Anfangs ist ohne eigenes Zutun ein Fehler ent­standen, und später ist es dann aup Furcht vor der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nach­zahlung dabei geblieben. So ist cs möglich, datz man­cher Steuerzahler ungewollt in eine recht unangenehme Lage kommt, die ihm bei der steten Furcht vor der Entdeckung viel Kopfschmerzen machen kann. Ihnen jeül aus der Patsche zu helfen, bietet das Wehrbeitrags­gesetz in seinem § 68, weise voraussehend, die Hand. Es heisst in diesem Paragraphen u>. a.:

Gibt ein Beitraaspflichtiger bei der Veranlag­ung zum Wehrbeitrage oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Veranlag-

> ung zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Be­

steuerung durch einen Bundesstaat oder einer Ge­meinde, entzogen worden ist, so bicibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer von früheren Jahren' srei."

Mit' anderen Worten: ein jeder Steuerpflichtiger bleibt völlig straffrei, wenn er jetzt bei seiner Deklara­tion zu den Landessteuern öder zur Vermögenssteuer lWehrbeitrag) bis zum Ablauf der für die Wehrbei- Irags-Vermögenssteuer gesetzten Frist, also bis zum 28. Januar, sein Vermögen und Einkommen nach dem tatsächlichen Stande angibt. Und hierbei lst ganz be­sonders zu beachten, datz diese richtige Deklaration auch sonst keinerlei Nachteile hat; es wird nicht nachverfteueck. Auch braucht der Beitragspflichtige nicht irgendwie zu erklären, datz er früher zu niedrig angegeben habe, son­dern nur die richtigen Angaben in die Erklärungen ein­zusetzen, und damit tritt Freiheit von Strafe und Steu- ernachzahlung ein. Das gilt nicht allein für die Wehr- beitragspflichtigen, sondern für jeden Sleuerpslichtigen. Es beitzt in einem ergänzenden Erlatz:

Die Wohltat des § 68 ist also jeder physischen oder nichtphysilchen Person zuzubilligen, die die Vor­aussetzungen der subjektiven Beilragspflichl erfüllt, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt beitragspflich­tiges Vermögen oder Einkommen besitzt, ob sie ver­pflichtet ist, eine wermögensecklärung abzugeben, oder ob sie tatsächlich zu einem Wehrbeitrage veranlagt wird."

Der Generalpardon ist also

für alle Steuerzahler, ob wehrbcitragspflichtig oder nicht, und will damit al­len, die es mit ihren Steuerdeklarationen bis jetzt nicht so genau genommen haben, die Gelegenheit bieten, ohne Strafe und sonstige Nachteile sich aus deu richtigen Weg zurückzufinden. Mögen alle, die es üngeht, diesen Weg finden, der ihnen bis zum 28. Januar offensieht, und mögen sie bedenken, datz solch eine günstige Gelegenheit, sich von GewissenÄbeschswerden und unangenehmen Ge­danken zu befreien, so bald nicht wiederkehren wird. Darum deklariere jeder zu seinem eigenen Vorteil und zu seiner Beruhigung richtig.

politische bunclscdau

Deutschland.

* Der deutsche Kronprinz hat sein Er­scheinen auf dem Ballfest des Vereins Berliner Presse am 31. Januar zugesagt. Die Grotzheizogin-Mutter Anastasia von Mecklenburg-Schwerin unternahm gestern in Nizza auf einem von den Piloten Maitcon gesteuer­ten Wasserflugzeug einen Aufstieg. Sic flog in eiwa 400 Meter Höhe über die Ortschaften Eze, BeaUlieu und Saint Jean. Der Flug dauerte etwa 20 Minuten. Prinz Wilhelm v. Hessen, Fähnrich im Ulanen- Regtmcnl Nr. 6, wurde zum Leutnant mit Patent vom 22. Juni 1912 befördert. Prinz Carol v o uRu- mänien wurde bei der 3. Kompagnie des 1. Garde- Regiment als Oberleutnant eingestellt. Anwesend war auch Kronprinz Ferdinand von Rumänien.

* München. König Ludwig hat sämt­liche Mitglieder des bayrischen Abgeordnetenhauses, ein- schlietzlich der Sozialdemokraten, auf den 4. Februar zu einem parlamentarischen Abend cingeladen.

* Die Königin von Griechenland Und der Kronprinz von Griechenland sind in Berlin eingetrofsen. Das Kaiserpaar und alle Prinzen waren zum Empsang auf dem Bahnhof.

* Die offizielle Veröffentlichung des viel bespro­chenen d eU 1 s ch - e n g l i s ch e n Vertrages, der die Regelung wickschastspolitischer Fragen in Klein- a s i e u und Afrika zum Gegenstand hat und seit Juli 1913 so gut wie abgeschlossen ist, wird anfangs März gleichzeitig in Berlin und London erfolgen.