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De l ep hon: Nr. 362.
Samstag, den 10.
Januar
1014 .
Telephon Nr. 882. 26 Jtthrg.
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v. Routtcr Prozess.
Straßburg, IC. Jan. Heute Vormittag hat das Gericht das Urteil verkündet. Oberst von Ncutcr und Leutnant Lchad wurden vollständig freigesprochen von sämtlichen
Anklagepunkten. Die Kosten des Verfahrens fällt der Staatskasse zur Last.
Der Prozeß gegen den Oberst v. Reuter steht im Mittelpunkte des Interesses. Immer mehr wendete sich das Bild z ü gunsten des Angeklagten. Die Aussogen von Zivil- und Militärzeu- gen stehen sich aber ..gc schars gegenüber. Arbeiter. Handwerker oder Schüler, alles erklärt, nichts getan zu haben. Mancher hat zwar Johlen und Pfeifen gehört, will es aber nicht gewesen sein; und doch bekunden die vernommenen Musketiere und Offiziere auf das b e st i m m- 1 e st e, daß sie die Gefangenen jeweils aus frischer Tat verhaftet haben.
Dieses unaufhörliche Hin und Her wurde schließlich einer Zeugin doch zu stark. Die Bürgerssrau Ewers weiß, woher das kommt, und bekundet es ungesragt klipp und klar: „So machten sie es auch in Zfibern", sagte sie, „sie schrien und lärmten, und wollte man sie festnehmen, so machten sie das harmloseste Gesicht von der Welt und protestierten laut gegen ihre Verhaftung."
Eines ist jedenfalls sicher: der Effekt des Vorgehens des Obersten hat ihm recht gegeben. Es gab Ruhe in Zabern, Ruhe, die die Zivilverwaltung nicht hatte Herstellen können. Oberst v. Reuter hat es erreicht, während der Kreisdirektor beim Diner war! Heute schon ist daher die Freisprechung des Obersten eigentlich nur eine rein juristische Frage. Den Eindruck des ersten Tages hatte ein a l t - e l s ä s s i s ch e r Pfarrer in einer öffentlichen Versammlung der Mittelpartet nicht mit Unrecht dahin zusammengefaht, daß der Oberst in seiner geraden ehrlichen Offenheit ohne Makel dastünde.
Der Anklagevertreter führte u. a. aus: Die An- klage ist gegen den Oberst v. Reuter erhoben worden wegen unrechtmäßiger Ausübung der Polizeigewalt, und es war dieser Verhandlung Vorbehalten, hierüber Klarheit zu schaffen. Die Zivilzeugen haben gesagt, daß das Einschreiten des Militärs nicht gerechtfertigt gewesen sei, und im schroffsten Gegensatz hierzu stehen die Aussagen der beteiligten Offiziere. Hat nun die Verhandlung hierüber Klarheit gebracht? Diese Frage muß das Gericht entscheiden. Unklarheit bestand, bis endlich ein Zeuge kam, der den Zwiespalt in einwandfreier Weise löste. Das ist der Oberlehrer Bruck. Er hat bestimmte Angaben gemacht und gesagt: wenn die anderen Zeugen etwas anderes bekunden, so müssen Zeitdifferenzen vor- liegcn. Er hat auch das Vorgehen des Militärs für gerechffertigt und verständlich gehalten und gesagt, er habe das Gefühl der Genugtuung gehabt darüber, daß endlich eingegriffen wurde. Ein weiterer Zeuge, der diese Darstellung bestätigt hat, ist Hauptmann Voigt, und ein interessantes Stimmungsbild der Zaberner Vorgänge gab uns Frau Evers. Sie hat gehört, w i e überall gerufen wurde:
Vive la France! Vive la R6pul>ISqne!
Sie hat auch das Pfeifen und Skandalieren gehört, Und nun werden Sie sragen, wie kommt es, daß die hier vernonrmenen Zaberner Juristen davon nichts ge- jj hört haben? Es hat sich eben alles fabelhafi schnell abgespielt. Erst war es vollkommen still, dann kam ein j Leutnant, und sobald die Uniform erschien, pfiff und johlte die Menge. Sie verschwand dann wie die Wiesel, j und ebenso schnell erschien sie wieder, wenn das Militär nicht mehr zu sehen war. Die Gassen und Gäßchcn, die Häuser und Ecken boten den Ruhestörern willkommene Schltipswinkel. Aber auch das Militär war in diesen Tagen immer schnell zur Stelle. Staatsanwalt Klein
böhmer hat gesagt: Plötzlich wie aus dem Boden gewachsen standen die Soldaten neben mir. Bis zum 26. November l-atien sich die Offiziere alles gesallen lassen, niemand hatte sie geschützt. Wenn auch von der Bürgermeisterei und dem Bezirksdirektor Ausrufe erschienen waren, in denen die Leute ermahnt worden waren, sich zu beruhigen, so enthielten sie doch keine Aufforderung, die Offiziere in Ruhe zu lassen. Als Oberst v. Reuter gar keinen Ausweg mehr sah, um diese Treibereien und Hetzereien zu beseitigen, hat er zu seinen Maßnahmen gegriffen. Er hat seiner Pflicht und dem Gesetz gemäß nach seiner Instruktion gehandelt. Ich bin überzeugt, daß Oberst von Reuter sich für befugt hielt, sür die Zivilgewalt einzutreten, da diese dazu nicht imstande war.
Oberst v. Reuter hat nach seiner Ansicht i»i Bcwustsein seiner Pflicht und im gutcn Glauben gehandelt,
das Bewußtsein der Rechlswidrigkeit hat ihm nach meiner Ansicht gefehlt. Daß Mißgriffe vorgekommen sind, ist bedauerlich, aber das ist nicht zu vermeiden. Deshalb muß Oberst v. Reuter von der Anklage, sich rechtswidrig die Erekutivgewalt angemaßt zu haben freigesprochen werden.
Anders steht es mit der Anklage wegen Freiheitsberaubung, die in der Einsperrung der Verhafteten in der Schlohkaferne erblickt wird. Oberst v. Reuter hat die Verhafteten sestgehalten, obwohl ihm Krcisamtmann Grohmann den § 127 der StrafprozeßordnuNg mitgeteilt hatte, wonach er verpflichtet war, die festgenom- menenl Personen unverzüglich den Zivilbehörden zu übergeben. Mit Rücksicht auf die ganzen Vorkommnisse beantrage ich jedoch nur eine Gefängnisstrafe von sieben Tagen. Auf eine Gefängnisstrafe muß erkannt werden, weil es sich um eine Straftat handelt, mit der auch die Dienstpflicht verletzt wurde.
Der zweite Angeklagte Leutnant Schad muß von der Anklage des Hausfriedensbruchs freigesprochen werden. Er hat da nur nach dem Befehl seines Vorgesetzten gehandelt, und er mußte seinem Obersten gehorchen, er mußte gehorchen auch für den Fall, daß er Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Befehls seines Obersten gehabt hätte. Er hätte sich durch Widersetzung unbedingt strafbar gemacht. Dagegen beantrage ich, den Leutnant Schad wegen Körperverletzung, begangen an dem Schlosserlehrling Kornmann (er soll denselben geschlagen haben), zu verurteilen, und zwar auch hier zu Gefängnis. Ich beantrage 3 Tage Gefängnis.
Verteidiger Rechtsanwalt Grossart: Die Zaberner Vorgänge haben im In- und Auslande das größte Interesse erregt und gegen die beiden Hauptbe- teiligten Oberst v. Reuter und Leutnant v. Forftner sind die ungeheuerlichsten Beschuldigungen erhoben worden. Die wohlgemeinten Mahnrufe des Reichskanzlers und des Kriegsminifters gingen unter in dem Wutgeheul der Parteien. Es kam so weit, daß die schmählichsten Insulten im Reichstag gegen Oberst v. Reuter geäußert worden sind, und diese Insulten klangen durch, während die Worte des ersten Beamten des Reiches ungestört verhallten. Der Reichskanzler hatte den dringenden Rät gegeben,, mit dem Urteil zu warten, bis das Gericht tatsächliche Grundlagen festgestellt hat. Er hat daraus hingewiesen, daß noch nichts bewiesen sei, daß Aussage gegen Aussage stehe, aber alles blieb ungestört. Das Volk schrie den Offizieren zu: weg von der Straße. Wer das Ergebnis dieser Verhandlung objettiv betrachtet und sie ihres politischen Charakters entkleidet, mutz zugeben, daß nach diesem geradezu erdrückenden Ergebnis der Beweisaufnahme Oberst v. Reuter ausatmen kann. Das Ergebnis dieser Verhandlund ist ein Schlag ins Gesicht derjenigen, die sich nicht gescheut haben, diese Hetze zu inszenieren. Jeder anständige Elsässer wird heute sagen, es war eine infame Beschimpfung und eine Entstellung des wahren Sach
verhalts, die sich stützte auf die Artikel des „Zab. Anzeigers". Alle Vorwürfe gegen den Oberst v. Reuter haben sich als vollkommen ungerechtsertigt erwiesen. Das kann ich sagen, ohne damit den einwandfreien Aussagen der Zaberner Juristen in irgendeiner Weise zu nahe zu treten. Es ist bewiesen worden, daß deutsche Offiziere, Angehörige der deutschen Armee auf offener S,raße beschimpft worden sind. Das war man auch hier in Elsaß bisher nicht gewohnt. Wenn hier die Staatsgewalt eingriff, so lag das nur im Interesse der Rechtsordnung und jedes rechtlich empfindendendcn Bürgers.
Jeder Bürger ist berechtigt, seine augegriffenc Ehre zu schützen.
Es ist aber andererseits auch richtig, daß ein preußischer Offizier sich auf der Straße nicht mit dem Volke herumschlaoen kann. Wenn die jungen Offiziere hier das gesagt haben, so wünschen sie das nicht so aufge- saßt zu sehen, als ob damit ein besonderer Gegensatz zwischen der Armee und dem Volke konstruiert werden sollte, sondern sie wollten damit zum Ausdruck bringen, daß sie als Träger vom Königsrock verpflichtet sind, auch äußerlich die Ehre zu wahren und sich nicht in eine Schlägerei einzulassen. Auch ein Arbeiter würde es nicht angenehm empfunden haben, wenn ein Offizier aus der Straße gegen einen juUaen Burschen den Säbel gezogen hätte. Die Angriffe der Zaberner Ruhe - störer waren zweifellos rechtswidrig und ein Vergehen, gegen das sich jedermann wehren konnte, also auch ! Oberst v. Reuter. Die Festnahme der Ruhestörer war ! ein wirksames, brauchbares und berechtigtes Gegenmit- I tel. Nun hat man so viel Aufhebens gemacht von der Einsperrung der Ruhestörer in den Pandurenkeller. Die dadurch hervorgcrufene Erregung verdankt ihre Entstehung einer künstlichen Hetze. Viele von den Leuten, die eine Nacht im Keller gesessen haben, werden schon viel länger hinter einer Mauer gesessen haben, so daß sie die Einsperrung über diese eine Nacht, auch wenn es ein Pandurenkeller war, schon haben aushalten können. Es ist wicklich kein Verbrechen, wenn diese Schreier eine Nacht lang eingesperrt worden sind. Ich beantrage daher auch wegen der Freiheitsberaubung die Freisprechung des Angeklagten Obersten v. Reuter. Nun soll der Leutnant Schad sich der Mißhandlung an dem Schlosserlehrling Kornmann schuldig gemacht haben, er soll ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und einen Zahn ausgeschlagen haben. Kornmann selbst hat als Zeitige gesagt, er könne nicht sagen, daß der Leutnant ihn absichtlich geschlagen habe. Leutnant Schad aber sagt, er habe nicht geschlagen und er hätte es mecken müssen, wenn er jemanden so geschlagen hätte, daß der dadurch einen Zahn verliert. Es ist also ein Beweis für eine vorsätzliche oder auch nur fahrlässige Körperverletzung nicht geführt. Nun wird man sagen, Kornmann habe ja beschworen, daß Leutnant Schad ihn geschlagen habe. Ach, es find in dieser Verhandlung so viele Eide geschworen worden!
Es stand Eid gegen Eid, Ehrenmann gegen Ehrenmann.
Man kann daher nicht dazu kommen, auf Grund des Eides dieses Schlosserlehrlings einen Leutnant zu verurteilen. Angesichts dieser beschämenden Gegensätze in den eidlichen Aussagen kann man überhaupt -nicht zu einer Verurteilung kommen. Die öffentliche Meinung wird nach diesem Prozeß umschwenken, sie wird sagen, daß die Feststellungen dieses Prozesses ganz das Entgegengesetzte sind von dem, was bisher öffentliche Meinung war, was die öffentliche Meinung zu den Zahemer Vorfällen gesagt hat. Das ist ein dankenswertes Ergebnis, nicht nur im Interesse der Sache und wegen der Personen der Herren v. Reuter und Schad, sondern auch wegen der Gerechtigkeit und wegen des deutschen Heeres. Was geschehen ist, hat uns gewiß keine Freude gemacht. Unsere Armee wurde durch das, was zur Freude des Auslandes hier geschehen ist, schwer geschädigt, und wer sich am Heer versündigt. versündigt sich
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