5°/ 0 Deutsche Reichsanleihe
°/o Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mit 110°/« bis 120°/,.
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5 % Schuldverschreibungen des Reichs und 4 ' 1 / 2 0 /o Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Oie Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf/ Verpfandung usw.) verfügen.
Oie Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.
BEDINGUNGEN:
1. Annahmestellen.
Zelchnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden
von Montag, den 23. September, bis Mittwoch, den 23. Oktober 1918, mittags 1 llhr
bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere tn Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zwelg- onstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegen- genommen. Oie Zeichnungen können auch durch Vermittlung der preußischen Staatsbank (König!. Seehandlung), der preußischen Eentral-Genossenschaftskasse ln Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder -Lebensverslcherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder postanstall erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Oie Zeichnungen können aber auch ohneVerwenbungvonZeichnungs- scheinen brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlauf.
Oie Schuldverschreibungen sind ln Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000. 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, aus- gesertigt. Oer Zinsenlauf beginnt am 1. April 1919, der erste Zinsscheln ist am 1. Oktober 1919 fällig.
Oie Schahanweisungen sind in Gruppen elngetellt und ln Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000 und 500 Mark mit Zinsschemen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres ausgefertigt. Oer Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1919, der erste Zinsscheln ist am 1. Juli 1919 fällig. Welcher Gruppe die einzelne Schahanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
3. Einlösung der Schatzanweisungen.
Oie Schahanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals lm Juli 1919, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. Juli mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Oie Auslosung geschieht nach dem gleichen plan und gleichzeitig mit den Schahanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Oie nach diesem Plan auf die Auslosungen im Januar und Juli 1918 und Januar 1919 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schah- Anweisungen wird jedoch erst im Juli 1919 mit auSgelost.
Oie nicht ausgelosten Schahanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist daS Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Larrückzahlung 4°l 0 \qt, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, lm übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schahanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosien Schahanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3 , /« l 0 / 0 ^ge mit 120 Mark für ; ie 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegendeSchahanweisungenfordern. Eine vettere Kündigung ist nicht zulässig. Oie Kündigungen müffeu
spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermln erfolgen.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden - von der verstärkten Auslosung lm ersten Auolosungstermin (vgl. Abs. 1) abgesehen — jährlich 5°/ 0 vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Oie ersparten Zinsen von den ausgelosten Schahanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Oie auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schahanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an derDerzinsung undAuslosung teil.
Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schahanweisungen maßgebenden Betrage (110 °/o, 115 °/ 0 oder 120°/o) zurückgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Oer Zeichnungsprels beträgt:
für die 5 0/gR e t ch s a n I e l h e,wenn Stücke verlangt werden 98, — M, w m 5% , wenn Eintragung ln das
Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. Oktober 1919 beantragt wird . . . 97,80 Mark, • » 4 '/g 0 /o Reichsschahanweisungen . . . .98,- Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzlnsen.
5. Zuteilung. Stückelung.
Oie Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zelchnungsschluß statt. Oie bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsschelnes anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden/
Zu allen Schaüanwellungen lowohl wie zu den Stücken der Aelchöanleihe von 1000 D^orr und mehr werden auf Antrag vom Kelchsbant-Dlrektorium ausgestellte Zwilchen Ich eine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekannlgemacht wird. Oie Stücke der KeichSanieihe unter toco Mart, zu denen Zwlschenschetne nicht vorgeiehen sind, werden mit möglichster Oeschleuniaung fertiggestellt und voraussichtlich Im April n. Z. ausgegeben werden.
Wünschen Zeichner von Stücken drr S°/o Reichsanleihe unter 1000 Mart ihre bereits bezahlien. ab,r noch nicht gelieferten kleinen Stücke bet einer OariehnSkaffe des Reichs zu beleihen, so können sie die Ausfertigung besonderer Zwischenscheine zwecks Verpfändung bei der Oarichnstasse beantragen; die Anträge sind an die Steste zu richrn bei der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwischenscheine werden nichl an d>e Zeichner uns Äeimittiungsstellen auSgehändlgt, sondern von der Reichs« bank unmittelbar der Oarlehnstoffe übergeben.
6. Einzahlungen.
OieZelchner können die gezeichneten Beträgevom 30 September d. I. on voll bezahlen. Oie Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 30. September ab.
Oie Zeichner sind verpstichiet:
300.0 des zugeteilien Betrages spätestens am 6. November b. I.,
20°'q 9 9 9 # #3. Oezember ,
25">0 9 9 » 9 9 9. Januar n. „
250.0 0 9 9 99 6. Februar , ,
zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur tn runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet, doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
Ole Zahlung hat bel derselben Stelle zu erfolgen, bel der die Zeichnung angemeldet worden ist.
Oie zur Rückzahlung am 1. Oktober d. I. gezogenen Mar? 200 000 000 50/0 Relchsschahanweisunqen von 1914 (I. Kriegsanleihe) Serie VI werden bel der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Oen Zeichnern werden auf die mit diesen Schahanweisungen zu begleichenden neuen Anleihen, je nachdem sie Reichsanleihe oder Reichsschahanweisungen gezeichnet haben, 5% Stückzlnsen für 180 Tage ober 4'/ 2 °/ 0 Otücf- zinsen für 90 Tage vergütet. Ole 5% Reichschahanweisungen sind mit Zlnsschelnen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen.
Oie im Orufe befindlichen unverzinslichen Schahscheine des Reichs werben — unter Abzug von 5 ö / 0 Diskont vom Zahlungslage, frühestens vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen.
7. poflzeichnungen.
Ole Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5°l+ Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann bl« DoNzahlung am 30. September, sie muß aber spätestens am 6. November geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistet« DoNzahlungen werden Zinsen für 180 Tage, auf alle anderen Voll- zahlungen bls zum 6. November, auch wenn sie vor diesem Lage geleistet werden, Zinsen für 144 Tage vergütet.
s. Umtausch.
Oen Zeichnern neuer 4 1 / 2 °/o Schahanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schahanweisungen der I., II., IV. und V. Kriegsanleihe ln neue 4V/o Schahanweisungen umzulauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Oie Umlauschanträge sind innerhalb der Zelchnungsfrist bei derjenigen Zelchnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schahanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Ole alten Stücks sind bis zum 21. Dezember 1918 bei der genannten Stelle einzureichen. Oie Einreicher der Umtauschstücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schahanweisungen.
Oie 50/0 Schuldverschreibungen aller vorangcganaenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schahanweisunaen umgelauscht. Oie Einlieferer von 5°/ 0 Schatzanweisungen erhalten eine Vergütung von Mark 2,25 für je 100 Mark Nennwert. Dir Einlieferer von 4 1 /a°/o Schahanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe habenMark2,50 fürje 100 MarkNennwert zuzuzahlen.
Oie mit Ianuar/Iull-Zinsen ausgestalteten Stücke sind mit Zlnsschelnen, die am 1. Juli 1919 fällig sind, die mit April/Okiober- Zinsen ausgestblteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen. Oer Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1919, so daß die Einlieferer von Aprll/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für x / 4 Jahr vergütet erholten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so lst zuvor eln Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Relchsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oranienstr. 92-94) zu richten. Oer Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bls zum 13. November d.I. bet der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zetchnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Oie Schuldverschreibungen sind bls zum 21. Oezember 1918 bel den in Absatz 1 genannten Zelchnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.
*Dle zugetellten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauplbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für dle Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1920 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit - auch vor Ablauf dieser Frist - zurücknehmen. Oie von dem Kontor für Wertpapiere auögefertigten Depotscheine werden von den Oarlehnskassen wie dle Wertpapiere selbst beliehen.
Reichsbank - Direktorium.
Berlin, Im September 1918.
Havensteln.
v. Grimm.
mmvrwmm


