Bekanntmachung
K
über rumänische Staatsanleihen.
Bekanntmachung über Aktien von auf Q rumänischem Gebiete befindliche«
Unternehmungen.
Der am 7. Mai 1918 Unterzeichnete deutsch-rumänische WeLeMvttVkatz ekHalk ch % so!- yendr Bestimmungen:
Artikel 15 des rechtspolitifchen Zusatzvertrages'.
Jeder vertragschließende Teil wird sofort nach der Ratifikation des Friedensver- Kages^die Bezahlung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere den öffentlichen Schulden* dienst, gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles wieder ausnehmen; die vor der Ratifikation fällig gewordenen Verbindlichkeiten werden binnen drei Monaten nach der Ratifikation bezahlt werden.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche gegenüber einem Teil bestehenden Forderungen, die erst nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages auf Angehörige des anderen Teiles LLergegangen sind.
Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen des Friedensvertrages ist es erforderlich, alsbald festzustellen, welche Stücke von rumänischen Staatsanleihen sowie welche bereits fällig gewordenen Zinsschvinr vnd Stucke von solchen Papieren sich in deutschem Eigentum befinden. Zu diesem Zweck ergehen folgende Aufforderungen:
A. betreffend die Einreichung der Stücke von rumänischen Staatsanleihen.
Die deutschen Eigentümer von rumänischen Staatsanleihen werden hierdurch aufgefor. bert, ihre Stücke bis zum 17. Mai 1918 bei einer Reichsbankavstalt.rmd zwar tunlichst bei derjenigen, bei der sie auf Grund der Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren vom 23. Jlugust 1916 (R. E. Bl. S. 952) an gemeldet worden sind, einzureichen. Die Reichs- bank wird ein amtliches Verzeichnis der Stücke anfertigen; es bleibt Vorbehalten, sie mit einem Stempel zu versehen.
Zugelaffen werden solche Stücke deutscher Eigentümer,
1. deren Anmeldung bei der Reichsbank auf Grund der B^anntmachung vom 23. Aug.
1916 erfolgt ist;
2. die auf Grund dieser Bekanntmachunganzumelden gewesen wären, deren Anmeldung
aber aus nachweislich entschuldbaren Gründen unterlaffen worden ist;
3. die nachweislich fpättstens am 7. Mai 1918 erworben worden find.
Die Wertpapiere find mit sämtlichen nach dem 7. Mai 1918 fälligen Zinsscheinen und flrit den Talons unter Beifügung genauer, für jede Wertpapiergattung besonders aufzustellender und in der Nummernfolge geordneter Nummernverzeichniffe einzureichen.
Die Stücke verbleiben bis zur Aufnahme in das amttiche Verzeichnis und gegebenenfalls bis zur Abstempelung bei der Reichsbankanstalt. Die Stücke werden nur gegen Rückgabe der bei der Einreichung ausgestellten Quittung wieder ausgehändigt.
Bei Einreichung der Papiere und der RmmnernVerzeichniffe haben die Einreicher schriftlich zu erklären, ob und wo die Papiere auf Grund der Bekanntmachung vom 23. August 1916 angemeldet worden find. Auch kann die Beibringung der schriftlichen eidesstattlichen Versichern^ kg verlangt werden, daß inzwischen eia Eigentumswechsel nicht stattgefunden hat.
Die Eigentümer von Wertpapieren, die sich bei Banken und Bankiers im offenen Depot befinden, werden sich wegen der Einreichung zweckmäßig mit ihrer Depotstelle in Verbindung setzen.
Di- Rerchsbankanstalten find ermächtigt, Wertpapiere auch nach Ablauf der Einreich, ungsfiist entgegenzunehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Einreichung aus triftigen Gründen nicht innerhalb der Frist erfolgen konnte.
6. betreffend die Niederlegung bereits fällig gewordener Zinsscheine und Stücke der unter A. bezeichneten Wertpapiere.
Die deutschen Eigentümer von Zinsscheinen und Stücken von rumänischen Staatsanleihen, die vor dem 7. Mai 1918 fällig geworden find, werden aufgefordert, ste bis zum 17. .Mai 1918 bei einer der deutschen Zahlstellen für rumänische Zinsscheine einzureichen, und zwar, falls bestimmte deutsche Zahlstellen auf de« ZinSschöineu older Stücken angegeben find, bei einer von diesen.
Bei oder möglichst umgehend nach der Einreichmrg ist die schriftliche Erklärung beizu- Lringen, daß fich die Zinsscheine oder Stücke schon vor dem 7. Mai 1918 in deutschem Eigentum befunden haben. Die Glaubwürdigkeit dieser Erklärung ist von den Zahlstellen zu prüfen; auch kann die Beifügung einer schriftlichen eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Neber die eingereichten Zinsscheine und Stucke sind der Zahlstelle nach Anleihegattun- gen und Fälligkeiten geordnete Verzeichniffe einzureichen. Aus den Verzeichniffen muß die Anzahl und der Betrag der Abschnitte gleicher Höhe und Fälligkeät und die Eesamtanzahl und -Gesamtbetrag ersichtlich sein. Die Nummern der fällig gewordenen Stücke sind anzugeben; die Angabe der Nummern der Zinsscheine ist nicht erforderlich.
Die Zinsscheine und Stücke gelten im Sinne dieser Bekanntmachung als deutsches Eigentum, solange sie bet den Zahlstellen hinterlegt bleiben. Letztere sind nicht verpflichtet, die von den einzelnen Hinterlegern bei ihnen eingereichten Zinsfchöine und Stücke gettennt zu verwahren; ste dürfen bei Rückgabe von Zinsscheinen und Stücken solche in beliebigen Nummern derselben Anleihegattung an die Einreicher zurückliefern.
Die Eigentümer solcher Zinsscheine und Stücke, die sich bei Banken und Bankiers im offenen Depot befinden, werden sich wegen der Einreichung zweckmäßig mit ihrer Depotstelle in Verbindung setzen.
Die Zahlstellen können Ziüsscheine und Stücke auch nach Ablauf der Einrelchungsftist entgegennehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Einreichung aus ttistigen Gründen nicht innerhalb der Frist erfolgen tonnte, doch haben sie sich dazu der Genehmigung der Reichs- 'bank zu versichern. Die Einreichung von durch die Post an die Zahlstellen gesandten Zins- fcheinen und Stücken wird als rechtzeitig bewirkt angesehen werden, wenn die Sendungen nach, weislich innerhalb der Frist in Deutschland zur Post gegeben sind,
Berlin, 8. Mai 1918.
_ ...ß\
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Stein. ,
Der am 7. Mal 1918 Unterzeichnete deutsch-rumänische Friedensvertrag enthält u- «. fok gende Bestimmungen:
Artikel 6 des rechtspolltischen Zusatzvertrages
„Rumänien wird Deutschen alle Schaden ersetzen, die ihnen auf seinem Gebiete durch militärische Maßnahmen einer der kriegführenden Mächte entstairden sind.
Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch Anwendung auf Schäden, die Deutsche als Teib« Haber, insbesondere auch al» Aktionäre der auf rumänischem Gebiete befindlichen Unternehmungen erlitten haben. Sie findet keine Anwendung auf die Schäden, die Deutschen als Angehörigen der deutschen Streitmacht durch Kampfhandlungen zugefügt worden sind."
Mtt Rücksicht auf diese Bestimmungen des Friedensvertrages erscheint es zweckmäßig alsbald festzustellen, welche Aktten von auf rumänischem Gebiete befindlichen Unternehmungen — sei es, daß die Gesellschaft dott ihren Sitz hat oder dort eine Unternehmung unterhält — sich im deutschen Eigentum befinden. Zu diesem Zweck wird den deutschen Aktionären sol. cher Gesellschaften anheimgogeben, ihre Aktie-nu rkunden bis zum 17. Mai 1918 bei einer Reichs» banlanstalt, und zwar tunlichst bei derjenigen, bei der ste auf Grund der Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren vom 23. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 952) ange- meldet worden sind. eiiHureichen. Die Reichsbank wird ein amtliches Verzeichnis der eingereichten Attien anfertigen.
Zugelaffen werden solche Aktien deutscher Eigentümer,
1. deren Anmeldung bei der Reichsbank auf Grund der Bekanntmachung vom 23. Aug. 1916 erfolgt ist;
2. die auf Grund dieser Bekanntmachung anzumelden gewesen waren, deren Anmeldung aber aus nachweislich entschuldbaren Gründen unterlaffen worden ist;
3. die nachweislich spätestens am 7. Mai 1918 erworben worden sind.
Die Attien sind unter Beifügung von Verzeichniiffen einzureichen, aus welchen ersichtlich ist:
1. Name und Sitz der Gesellschaft,
2. wenn der Sitz der Gesellschaft nicht in Rumänien ist, der Ort, an welchem die Gesellschaft auf rumänischem Gebiete eine Unternehmung unterhält,
3. die Art der Attien (z. B. Vorzugsaktien, Stammaktien usto.),
4. die Nummern der Attien.
Ferner sind die Schlußnote oder sonsttge Beweismittel über den Erwerb der Attien vorzulegen.
Bei Einreichung der Aktten und der Verzeichniffe haben die Einreicher schriftlich zu er. klaren, ob und wo die Aktien auf Grund der Bekanntmachung vom 23. August 1916 angemel- det worden sind. Auch kann die Beibringung der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, daß inzwischen ein Eigentumswechsel nicht stattgefunden hat.
Die Eigentümer von Aktten, die fich bei Danken, oder Bankiers im offen«! Depot befinden. werden fich wegen der Einreichmrg der Wien zweckmäßig.»tt ihrer Depotstelle in Verbindung fetzen.
Die Attienurkunden können bis zur Fertigstellung des Verzeichniffes bei der Reichs, bankanftalt zuvückbehalten werden. Die zurückbehaltenen Stücke werden nur gegen Rückgab« der bei der Einreichung ausgestellten Quittung wieder ausgehändigt. Dabei erhalt der Einreicher nach Prüfung der Staatsangehörigkeit und Eigentumsverhältniffe eine Bescheinigung der Reichsbankansdalt über die Einreichung und den Ergentumserwerb. Diese Bescheinigung ist bestimmt, ihm die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Art. 6 des Zufatzvertra. ges zum Friedensvettrag zu erleichtern. Usber die Feststellung der Schäden ist in Art. 7 daselbst folgendes bestimmt:
..Zur Feststellung der noch Art. 6 zn ersetzenden Schäden soll alsbald noch der Ratifika- timt des Friedensvertrages in Bukarest eine Kommission zusammentreten, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neutralen Mitgliedern gebildet wird; um die Bezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, wird der Präsident des schweizerischen Bundesrates gebeten werden.
Die Kommission stellt die für ihre Entscheidung maßgebenden Grundsätze auf; auch erläßt sie die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderliche Geschäftsordnung und die Besttmmun. gen über das dabei einzuschlagende Verfahren. Ihre Entscheidungen erfolgen in Unterkommis- sionen, die aus je einem Vertreter der beiden Teile und einem neuttalen Obmann gebildet werden. Die von den Unterkommissionen festgestellten Bettäge sind innerhalb eines Monat» nach der Feststellung zu bezahlen."
Berlin, 8. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung:
Freiherr von Steint
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