Ausgabe 
21.9.1918
 
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weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Iinstermin erfolgen.

Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden-von der verstärkten Aus­losung im ersten Auslosungstermin (vergl.Abs.1) abgesehen- jährlich 50/0 vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Imsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nenn­wert zurückgezahlten Schahanweisungen nehmen für Rech­nung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Aus­losung teil.

Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schahanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßge­benden Betrage (110°/ 0 , 115% ober 120°/ 0 ) zurückgezahlt.

4. Zeichnungspreis.

Der Ieichnungspreis beträgt: für die 5°/o Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden,

Y8,-M.,

n 5°/ 0 wenn Eintragung in das

Reichsschuld buch mit Sperre bis zum 15. Oktober 1919 beantragt wird, 9?,80 M., für die 4V//o Reichsschatzanweisungen 98,- M., für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen.

5. Zuteilung. Stückelung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Ieich. nungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Beson­dere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Ieichnungs- scheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Ver- ntittlungsslellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden?

Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf An­trag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischen­scheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekannt gemacht wird. Die Stücke der Reichsanleihe unter 1000 Mark, zu denen Zwischen­scheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleu­nigung fertiggestellt und voraussichtlich im April n. Js. ausge- gebev werden.

Wünschen Zeichner von Stricken der 5°/ 0 Reichsanleihe unter 1000 Mark ihre bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten

kleinen Stücke bei einer Darlehnskasse des Reichs zu beleihen, so können sie die Ausfertigung besonderer Zwischenscheine zwecks Bcrpfändung bei der Darlehnskasse beantragen; die Anträge sind an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwischenscheine werden nicht an die Zeichner und Vermittlungs­stellen ausgehändigt, sondern von der Reichsbank unmittelbar der Darlehnskasse übergeben.

6. Einzahlungen.

Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 30. September d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 30. September ab.

Die Zeichner sind verpflichtet:

300/g des zugeteilten Betrages spätestens am O.Novbr. d.I. 200/0 " 3. Dezbr.

250/0 9. Januar,,

230/0 0. Februar,,

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nenn­werts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Be­trägen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig ge­wordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der dieIeichnung angemeldet worden ist.

Die am 1. Oklob d. I. zur Rückzahlung gezogenen Mark 200000000 50/0 Reichsschatzanweisungen von 1914 (I. Krisgsanleihe) Serie VI werden bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Den Zeichnern werden auf die mit diesen Schatzanweisungen zu begleichenden neuen Anleihen, je nachdem sie Reichsanleihe oder Reichsschatzanweisungen gezeichnet haben, 50/0 Stückzinsen für 180 Tage oder 4V2 % Stückzinsen für 90 Tage vergütet. Die 5% Reichs- schatzanweisungen sind mit ginsscheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen.

Die im Laufe befindlichen unverzin slichen S chah- scheine des Reichs werden-unter Abzug von 50/0 Diskont vom Iahlungstage, frühestens bom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit - in Zahlung genommen.

7. Poslzeichnungen.

Die Po st an st alten nehmen nur Zeichnungen auf die 50/0 Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Dollzahlung am 30. Septembrr, sie muß aber spä­testens am 6. November geleistet werden. Auf bis zum

30. September geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 180 Tage, auf alle anderen Dollzahlungen bis zum 6. Novbr., auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden,

Zinsen für 144 Tage vergütet.

8. Umtausch.

Den Zeichnern neuer 4 1 / 2 °l 0 Schahanweisungen ist es gestaltet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schatzanweisungen der l . U, IV. und V. Kriegsanleihe in neue 4 '/ 2 °lo öchatzanweisungen um­zutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Ieichnungsfrist bei derjenigen Ieichnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schahanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. - Die alten Stücke sind bis zum 21. Dezember 1918 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten auf Antrag zunächst Iwischen- scheine zu den neuen Schahanweisungen.

Die 50/0 Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schahanweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 50/0 Schatzanweisungen erhalten eine Vergütung von M. 2,25 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 47 2 % Schahanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 2,50 für je 100 Mark Nenn­wert zuzuzahlen.

Die mit Ianuar/Iuli-Iinsen ausgestatteten Stücke sind mit Iinsscheinen, die am 1. Juli 1919 fällig sind, die mit April/Oktober-Iinsen ausgestatteten Stücke mit Iinsscheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzu­reichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1919, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für 1 U Iechr vergütet erhalten.

Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch ver­wendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oranienstr. 92-94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Ver­merk enthalten und spätestens bis zum 6. November d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Iinsschein- bogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Ieichnungssperre steht dem Um­tausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 21. Dezember 1918 bei den in Absatz 1 genannten Ieichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.

*Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober^ 192E vollständig kostenfrei aufbewahrt und vermalter. Eine Sperre lvird durch diese Niederlegung nicht bedingt- der Zeichner kann sein Depot jeder­zeit auch vor Ablauf dieser Frist zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst belichen.

Berlin, im September 1918. 9t C t 6) & t) Q tt f * $ 1 V £ 1 1 0 1 1U KS .

Havenstein. v. Grimm.

dann die gnadenweise Ermäßigung der Strafe ober die gänzliche Niederschlagung in Vorschlag bringen.

* Beschaffung von Drrrschkohlerr Der Abg. Dorsch fragt in der Kammer:Ist es Großh. Negierung bekannt, daß die Beschaffung von Druschkohlen fast un­möglich ist? Daß, wenn die Dreschmaschinen nicht still stehen sollen, die Landwirte ihre sehr knappen Vorräte an Hausbrand opfern müssen und im Winter vor dem nichts stehen, und daß die Kretsämter sich weigern, Be­zugsscheine auf Kohlen auszustellen, die Händler herbei- schaffen wollen? Was gedenkt die Negierung zu tun?

* Gestohlene Mittlärpapiere. Dem Verpfleg.- Soldat August Alber aus Lainadbronn, Nieder-Osterreich sind am 16. ds. Mts. Mtlitäcschein, Paß, Arbeitsbuch und militärärzliche Zeugnisse entwendet worden. Voc- kommendenfalls wird gebeten, den Inhaber der Papiere

anzuhalten und die Polizei zu verständigen.

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* Butzbach. Die elfjährige Tochter des Landwirt Busse wurde in Hillense von einem Bienenschwarm überfallen und derart arg zugerichtet, daß sie an den Stichen erlag.

* Grimberg (Hessen). Der Hofgutpächtec P. vom nahen Warthof wurde wegen Beiseiteschaffung von 76 Zentnern Gerste und 4 Zentner Weizen vom hiesigen Schöffengericht mit 3000 Mk. bezw. 300 Tagen Gefängnis bestraft. Seine bei der höheren Instanz eingelegte Be­

rufung wurde von der Gießener Strafkammer kosten­pflichtig abgewiesen. Das bet ihm Vorgefundene Getreide verfiel der Beschlagnahme.

* Darmstadt. Die oberste hessische Schulbehörde läßt gegenwärtig durch die unterstellten Behörden amtliche Erhebungen darüber anstellen, ob Angehörige des hes­sischen Lehrerstandcs in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Nahrungsmittelverbänden Vergütungen erhalten. Sollte dies der Fall sein, so würde es als unzulässig erklärt werden.

* Zmingenberg i. H. Am letzten Dienstag nachts ging zwischen hier und Hühnlein ein feindliches Flugzeug nieder. Die beiden Insassen, möglicher­weise auch drei, sind entkommen. Im Vertretungs- falle möge die nächste militärische und polizeiliche Dienst- stelle schleunigst benachrichtigt werden. Für die Ergreifung ist von dem stellvertreten Generalkommando des 18. Armeekorps eine Belohnung ausgesetzt.

* Kingeu. Aus dem Dienstgebäude der städt. Hafenmeisterei wurden durch Einbruch 6000 Lebensmittel­karten für Binnenschiffer und 8094 Reisebcotmarken gestohlen.

* Diez. Laut Bekanntmachung des Regierungs­präsidenten ist für Bäcker, Schreiner, Schuhmacher, sowie für das Anstreicher-, Maler- u. Lackierer-Gewerbe im Unterlahnkceise zum 15. Oktober die Errichtung von Zwangsinnungen ungeordnet worden.

* Biebrich. Hier ist eine Frau gestorben, welche von Morphtumtropfen, die ihr vom Arzt verschrieben worden waren, eine größere Menge als die ihr ver­schriebene eingenommen hatte.

Kirchliche Anzeigen*

Sonntag den 22. September (17. nach Trinitatis.)

Kollekte für den Kirchbau in Heusenstamm.

Gottesdienst.

In der Stadtkirche. Vormittags 8 Uhr, zu­gleich Christenlehre für die Neukonfirmierten aus der Markusgemeinde. Pfarrer Schwabe. Vormittags 9 l / 2 Uhr: Pfarrer Mahr. Vormittags 11 Uhr: Kinderkirche für die Matthäusgemeinde. Pfarrer Mahr. Mittwoch den 25. September, abends 8 Uhr: KciegSbetstunde: Pfarrer Mahr. Freitag, den 27. Septemb., abends 8 Uhr: Versammlung des Fcauenvereins der Markus- gemeinde.

In der Johanneskirche. Vormittags 8 Uhr, zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten aus der Johannesgemeinde. Pfarrer Auöfeld. Vormitrags 9 1 / 2 Uhr: Pfarrer Bechtolsheimer. Beichte und Feier des hl. Abendmahls für die Lukas- und Johannesgemeinde. Anmeldungen vorher erbeten. Vormittags 11 Uhr: Ktnderkirche für die Lukasgemeinde: Pfarrer BcchtolS- heimer.

Verantwottlich: A l b i n Klein, Gießen.

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Jos. IS. Haber S Verlag, sstc wen vor wninwcn.