Ausgabe 
21.9.1918
 
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5/. Deutsche Reichsanleihe.

T * */. Deutsche keichsschatzanweisunaen,

auslösbar mit M"<. bis \ 20 %.

und

3ur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°j 0 Schuldverschreibungen des Reichs m Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. -

Das Re: h darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nenn­wert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen Die Inhaber können über die Schuldver­schreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw j verfügen.

Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen ffnden aus die Schuldbuchsorderunaen entsprechende An­wendung.

1. Annahmestellen.

Ieichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeich­nungen werden

vsn Montag, den 25 . September, bis Mittwoch, den 25 . Oktober W8, mittags \ Nhr

bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Iweiganstalten der Reichsbank mit Kaffeneinrichtung ent­gegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Preußischen, Staatsbank (Königlichen See­handlung), der Preußischen Eentral-Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Iweiganstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Lebensversicherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder Postanstalt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe Ziffer 7.

Ieichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen

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Mus $?adf and UM.

* Gebt den Mirsmachrrn die rkchtlge Autruort Kaum ist durch Zettungsnolizeii bekarnt prwordcn, daß eine neue Kriegsanleihe aufgelegt werden soll, urd schon sind wieder Miesmacher am Werk, die ihr Unwesen trei­ben und im Trüben fischen. Namentlich bei der land­wirtschaftlichen Bevölkerung werden wieder die tollsten Gerüchte ln Umlauf gesetzt. Es wird sogar behaavtet, daß die Sicherheit der Anleihe fragwürdig sei, und daß man deshalb gut tue, wenn man seine Kriegsanleihe, die man bei früheren Anleihen gezeichnet habe, so schn-'ll wie möglich veräußere. Die Verbreite solcher Gerüchte er­klären sich auch unter der Maske des Menschenfreundes bereit, die Kriegs.! che abzunehmen, natürlich zu einem Spottpreis, u mit dem Wert der Anleihe in gar keinem Verhäitm steht. Sie tun das in der Ab- ficht, mit dec A 'eihe rinen schönen Verdienst zu machen, den sie wisset ja, daß die Papiere zu Kursen, die sich kaum von dem Ausgabekurs unterscheiden, jederzeit wie­der anzubringen sind. Es ist kaum glaublich, wie un- sere Bevölkerung auf solche Gerüchte immer wieder Her­rin fällt. Aufklärung bis hinein in die entlegensten Dörfer tut dringend not. Jedermann muß wissen, daß die Kriegsanleihe das sicherste Popirr ist, und daß gar kein Anlaß besteht, sich ihres Besitzes zu entledigen. Braucht jemand Geld und kann ec es auf andere Weife nicht bekommen, so steht es ihm natürlich frei, sich Geld auch durch Beräußerung von Kriegsanleihe zu verschaffen.

Bedingungen.

zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Ver­wendung von Ieichnungsscheinen brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Zinsenlauf.

Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000, 10 000, 5 000, 2 000, 1 000, 500, 200 und 100 Mark mit ginsscheinen, zahlbar am 1. April und 1. Ok­tober jedes Jahres, ausgefertigt. Der ginsenlauf beginnt am 1. April 1916, der erste ginsschein ist am 1. Oktober 1919 fällig.

Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000 u. 500 Mark mit Iinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und I.Iuli jedes Jahres, ausgefertigt. Der ginsenlauf beginnt am I. Januar 1919, der erste ginsschein ist am I.Iuli 1919 fällig. Welcher Grupps die einzelne Schatzanqreisung an­gehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

3. Einlösung der Schatzanweisungen.

Die Schahanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im

Ec soll sich dann aber nicht an solche Leute wenden^ die nur ihren eigenen Profit im Auge haben und die Not und den Unverstand ihrer Mitmenschen auszunutzen verstehen. Jed Neichsbankanstalt nimmt Beträge von den Zeichnern, dle Kriegsanleihe unbedingt verkaufen müssen, bis zu 2000 Mk. zu 98°/ 0 , also zum Zeichnungskurse, ent. gegen. Daraus kann Jeder entnehmen, daß die Kriegsan­leihe in ihrem Wert nichts eingebüßt hat. Drum gebe Jeder den Miesmachern Nnd Schwarzsehern, die bewußt oder unbewußt im Dienst des Feindes stehen, die richtige Antwort, und diese lautet: Zeichnung auch der 9. Kriegs, anleihe!

' *

* Es wird darauf hingcwiesen, daß die Ztr.Sscheine aller Netchsanleihcn, also auch der Kriegsanleihen, vom 21. des dem Fälligkeitstage vorhergehenden Monats ab nicht nur bei allen Postanstalten- etnschl. der Post, agenturen-, sondern auch von den hessischen Staatskassen in Zahlung genommen werden. Die Einlösung der Zinsscheine ist damit den Besitzern der Kriegsanleihe außerordentlich leicht gemacht. Dies wird hoffentlich recht vielen und vor allem auch der Landbevölkerung den Entschluß zum Zeichnen der Kriegsanleihe erleichtern.

" Antrag betreffend KartoffeLverforgmrg Der

Abg. Neumann (Soz.)'hat an die Kammer folgenden Antrag zur Zustimmung gerichtet:

. Nach Zeitungsnachrichten soll die diesjährige Kar- toffelration wieder nur auf 7 Pfund pro Kopf und

Juli 1919, ausgelost uud an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. Juli mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Die Auslosung ge­schieht nach dem gleichen Plan und gleichzeitig mit den Schahanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Die nach diesem Plan auf die Auslosung im Januar und Juli 1918 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schatz­anweisungen wird jedoch erst im Juli 1919 mit ausgelost.

Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum I.Iuli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Varrückzahlnng 4°/oige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schahanweisungen for­dern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schahanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 37 2 -°/oige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungs­bedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine

Woche festgesetzt werden. Es ist unmöglich, mit einer derartigen Nation auszukommen. Was gedenkt die hes­sische Regierung zu tun, um der Bevölkerung eine höhere Kactoffelration sicher zu stellen?

* Fliegerfchäderr in Hesse«. Im Hauptausschuß

der Zweiten hessischen Kammer teilte zur Frage des Ersatzes für Fltegerschäden der Minister des Innern von Hombecgh zu Vach mit, daß Hessen volle Ent­schädigung (für Sachschäden) ohne jede Einschränkung leiste.

* Bedingter Erlass der Gierstrafen. Im Frühjahr

1918 waren den Geflügelhaltern, welche im Jahre 1917 ihrer Eierablieferungspfltcht nicht nachgekommen sind, auf Antrag der hessischen Landes-Eterstelle von den Amtsgerichten Strafbefehle in Höhe von 1 Mk für jedes nicht abgelieferte Et zugestellt worden. Es handelt sich um Leute, die weniger wie 10 Prozent ihres Pfltcht- quantums abgeltefert hatten. Den säumigen Geflügel­haltern ist jetzt von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, das Ministerium der Justiz habe eine teilweise und beim Vorltegen besonderer Umstände eine gänzliche Begnadigung in Aussicht gestellt, insbesondere, wenn die Eier noch nachträglich zur Ablieferung kommen. Die Staatsanwaltschaft empfiehlt deshalb, bis zum 15. Oktober die für 1917 rückständigen Eier, oder wenn dies nicht möglich ist, wenigstens einen Teil hiervon noch abzuliefern, Bescheinigung der Eiersammelstelle vorzulegen und den Einspruch zurückzunehmen. Die Staatsanwaltschaft werde

PMRP w*m.

Verantwortlich: Albin Klein, Gießen.